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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 962 ZGB vom 2021

Art. 962 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 9621B. Eintragung / II. Anmerkungen / 1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen

II. Anmerkungen

1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen

1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.

2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen.

3 Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 962 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2008/13 Art. 962 ZGB; Art. 6 Abs. 1 NHG; VBLN; VISOS; Art. 7 Abs. 1 Ziff. 5 und Ziff. 9, Art. 35 sowie Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 BauG; Art. 10 Abs. 1, Art. 11 und Art. 24 Abs. 5 BauO Stadt Schaffhausen. Baubewilligung; Ausnützungsübertragung, Anmerkung im Grundbuch, Interessenabwägung; Landschafts-, Grünflächen- und Ortsbildschutz Ausnützung; Ausnützungsübertragung; Stadt; Interesse; Beschwerde; Grundstück; Gebiet; Beschwerdeführer; Schaffhausen; Bauvorhaben; Nachbar; Baubewilligung; Grundbuch; Schutz; Anmerkung; Stehende; Empfindlich; Ortsbild; Erhalt; Empfindliche; Ausnützungsziffer; Überbauung; Interessen; Umgebung; Erhaltung; Rechtlich; Bestehende; Gebiete; Grundstücke; Hinweis
LU1B 16 491. Die Einsprache nach Art. 260 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Begründung (E. 4.3).

2. Inhalt und Voraussetzungen der Klage auf Durchsetzung des richterlichen Verbots (E. 3-6).

3. Dem Erlass eines gerichtlichen Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde. Die Beurteilung dieser öffentlich-rechtlichen Frage erfolgt im Zivilverfahren vorfrageweise. Rechtliche Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung einer im Privateigentum stehenden Strasse im Kanton Luzern (E. 7).

Strasse; Öffentlich; Verbot; Rechtlich; Widmung; Recht; Y-Strasse; Strassen; Eigentum; Rechtliche; Öffentliche; Öffentlicherklärung; Klagten; Gericht; Verbots; Grundstück; Beklagten; öffentlich; Gemeingebrauch; Privat; Formlos; Einsprache; Privatstrasse; Eigentums; Vereinbarung; Vorinstanz; Öffentlichkeit; Urteil; Fussweg

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2013 (CB130020-C)Beschwerde; Grundbuch; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Aufsicht; Aufsichts; Grundbuchamt; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungskommission; Grundbuches; Beschwerdeführers; Eidgenössische; Obergericht; Einsprache; Akten; GBV/ZH; Eidgenössischen; Anzeige; Grundbuchbetrug; Aufsichtsbehörde; Grundbuchamtes; Verfügung; Verfahren; Eingabe; Aufsichtsrechtlich; Organ; Beschluss; Obergerichts
SGB 2016/82Entscheid Baurecht, Zonenkonformität, Alterswohnungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 18 BauG.Der bedingte Erlass einer Umzonung ist unzulässig (E. 2).Am Bau der strittigen Alterswohnungen besteht ein öffentliches Interesse. Obgleich auf einen eigentlichen Spitex-Stützpunkt verzichtet wird, kann nicht gesagt werden, die Alterswohnungen stünden in keinem Zusammenhang zu einer Organisation der Altersbetreuung bzw. einer Betreuungs- und Pflegestation (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2016/82). Beschwerde; Alter; Baute; Alterswohnung; Alterswohnungen; Anlage; Bauten; Pflege; Recht; Beschwerdegegnerin; Anlagen; Zonen; Betrieb; Spitex; Hinweis; Beschwerdeführer; Wohnung; Betriebskonzept; Wohnungen; Entscheid; Hierzu; Stadt; Hinweisen; Person; Umzonung; Geplanten; Zusammenhang; VerwG; Beschwerdebeteiligte; VerwGE
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 Ia 182Art. 22ter BV. Öffentlichrechtlicher Revers; Gültigkeit, Grundbucheintrag. Ein öffentlichrechtlicher Revers, wonach auf dem belasteten Grundstück Parkplätze eines Dritten zu dulden sind, gilt gegenüber dem Erwerber des Grundstücks ohne Grundbucheintrag und verletzt deswegen die Eigentumsgarantie nicht. Grundbuch; Grundstück; Beschwerde; Kantons; Regierungsrat; Eintrag; Revers; ARTHUR; Eigentumsgarantie; Gawohnag; Gallati; Glarus; Grundbucheintrag; öffentlichrechtliche; Anmerkung; Verletzung; MEIER-HAYOZ; Beschwerdeführer; Näfels; Erwägungen; Schweizerischen; Eintragung; Winterthur; Zivilgesetzbuch; Staatsrechtliche; Grundbucheintrag; Grundstücks; Erwerber; Eigentumsbeschränkung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2014.9Beschlagnahme; Aufhebung (Art. 267 Abs. 1 StPO).Betreibung; Betreibungsamt; Gericht; Liegenschaft; Entscheid; Kammer; Recht; Grundstücke; Urteil; Massnahme; Prozessual; Vermögenswerte; Ersatzforderung; Beschlag; Prozessuale; Grundbuchamt; Verfügungsbeschränkung; Beschlagnahmten; Konti; Zwangsvollstreckung; Bundesstrafgericht; Beschwerde; Urteilsvollzug; Dispositiv; Richterlich; Bremgarten/AG; Gepfändet; Pfändung; Aufhebung; Depots

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
J. SchmidBasler Kommentar, 4. Auflage2011
Jürg SchmidBasler Kommentar ZGB II2002
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