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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 962 OR de 2022

Art. 962 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 962

1 En plus des comptes annuels qu’elles établissent conformément au présent titre, les entreprises suivantes sont tenues de dresser des états financiers selon une norme reconnue:

1.
les sociétés dont les titres sont cotés en bourse, lorsque la bourse l’exige;
2.
les sociétés coopératives, lorsqu’elles comptent au moins 2000 membres;
3.
les fondations, lorsque la loi les soumet au contrôle ordinaire.

2 Les personnes suivantes peuvent en outre exiger l’établissement d’états financiers selon une norme reconnue:

1.
les associés, s’ils représentent ensemble au moins 20 % du capital social;
2.
10 % des membres de la société coopérative ou 20 % des membres de l’association;
3.
tout associé ou membre qui répond personnellement des dettes de l’entreprise ou est soumis à l’obligation de faire des versements supplémentaires.

3 L’obligation de dresser des états financiers selon une norme reconnue s’éteint lorsque l’entreprise présente des comptes consolidés établis selon une norme reconnue.

4 Le choix d’une norme reconnue incombe à l’organe supérieur de direction ou d’administration à moins que les statuts, le contrat de société ou l’acte de fondation n’en disposent autrement ou que l’organe suprême ne désigne lui-même une norme reconnue.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 962 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130040Erbteilung / Auskunfts- und EditionsbegehrenErblasser; Auskunft; Begehren; Gesellschaft; Recht; Widerbeklagte; Vorinstanz; Beklagten; /Widerbeklagte; Verpflichte; Unterlagen; Recht; Rechtsbegehren; Berufung; Gesellschaften; Zahlung; Klägers; Dispositiv; Rechtsbegehrens; Widerbeklagten; Anwalt; Beklagtischen; Zustellung; Kunfts; Kopie; Ziff; Kopien; Lägerin
ZHLB100068Forderung (Rückweisung) Aktien; Kunde; Verkauf; Kunden; Beweis; Berufung; Kundenberater; Recht; Bundesgericht; Börse; Verfahren; Vorinstanz; Wertschriften; Verkauft; Generaldirektion; Empfehlung; Klägers; Beklagten; Eigenbestände; Geschäft; Verfahren; Zeuge; Anlage; Eigenbeständen; Verkaufs; Sanierung; Ausschuss
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2008.00140Handelsregisterrecht: GebührenauflageHandelsregister; Beschwerde; Beschwerdeführer; Handelsregisteramt; Löschung; Einzelfirma; Justiz; Justizdirektion; Anmeldung; HRegV; Verfügung; Verfahren; HRegGebV; Recht; AHRegV; Auferlegt; Aufsichtsbehörde; Gebühren; Verpflichtet; Tatsache; Regierungsrat; Löschen; Ordnungsbusse; Rechnung; Hinweis; Eintragung; AHRegGebV; Verfahrens; Amtes; Verwaltungsgericht
LUA 92 43§ 157 Abs. 3 und 4, § 162 Abs. 1 StG; Art. 6 Ziff. 2 EMRK Nach- und Strafsteuerverfahren; Ordnungsbusse; Mitwirkungspflicht; Aktenaufbewahrungspflicht. Werden Nach- und Strafsteuerverfahren parallel durchgeführt, besteht kraft Art. 6 Ziff. 2 EMRK insgesamt keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten. Er kann daher nicht mit einer Ordnungsbusse belegt werden, wenn er einer Ausweiseinforderung nicht nachkommt.

§ 162 Abs. 1 StG bietet keine gesetzliche Grundlage zur Verhängung einer Ordnungsbusse wegen Verletzung der Aktenaufbewahrungspflicht.
Steuer; Steuerverfahren; Ordnungsbusse; Steuerverwaltung; Nachsteuer; Nachsteuerverfahren; Beschwerde; Mitwirkung; Veranlagung; Kantonale; Verfahren; Durchgeführt; Kontoblätter; Beschwerdeführerin; Mitwirkungspflicht; Verlangten; Parallel; Veranlagungsverfahren; Gesetzes; Auskunft; Beschuldigten; Belegt; Einverlangten; Steuerverfahrens; Recht; Beweismittel; Untersuchung; Unschuld; Steuerpflichtigen; Besitz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 627 (5A_372/2010)Art. 82 SchKG; Rechtsöffnung bei Rahmenkreditvertrag. Beim Rahmenkreditvertrag wird nicht die verbindliche Hingabe einer bestimmten Geldsumme vereinbart, sondern eine Limite eingeräumt, bis zu welcher Kredit beansprucht werden kann. Der Rahmenvertrag könnte deshalb höchstens dann selbständig als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen, wenn eine darauf beruhende Kreditauszahlung zweifelsfrei nachgewiesen wird (E. 2). Schuld; Rechtsöffnung; Schuldner; Schuldnerin; Rahmenkredit; Darlehen; Vertrag; Rahmenkreditvertrag; Auszahlung; Darlehens; Rechtsöffnungstitel; Urkunde; Kredit; Kantonsgericht; Schuldanerkennung; Zusammengesetzten; Vereinbart; Gültig; Betrag; Unterzeichnet; Festen; Darlehensvertrag; Hingabe; Betracht; Geschäfts; Summe; SchKG; Selbständig; Akten; Werden
130 II 449Art. 2, 10, 12 und 13 PüG; Preisüberwachung, Herabsetzung missbräuchlich hoher Abonnementspreise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Kabelnetz. Kognition der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bei der Überprüfung von Entscheiden des Preisüberwachers. Als Fachkommission auferlegt sie sich keine Zurückhaltung hinsichtlich fachspezifischer Fragen; Bedeutung des dem Preisüberwacher eingeräumten grossen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums (E. 4). Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes. Der Kabelempfang für Radio und Fernsehen stellt, auch im Verhältnis zum Satellitenempfang, bei den heutigen Verhältnissen einen eigenen Markt dar. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Versorgungsgebiet einzige Anbieterin von Kabelanschlüssen; der von ihr verlangte Preis ist nicht Ergebnis wirksamen Wettbewerbs (E. 5). Prüfung, ob ein Preis rechtsmissbräuchlich ist; Bedeutung der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (E. 6). Methoden allgemein (E. 6.1), im konkreten Fall gebotene Methode (E. 6.2-6.5); Abstellen auf rechnungsmässig ausgewiesene "historische" Kosten, keine Berücksichtigung von künftigen Investitionen für technische Erneuerungen (E. 6.6). Notwendigkeit der Erzielung angemessener Gewinne i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b PüG, Zurechnung stiller Reserven zum Eigenkapital für die Ermittlung der Rendite, Beurteilung im konkreten Fall (E. 6.7-6.11). Bisher praktizierter Preis war rechtsmissbräuchlich, der vom Preisüberwacher festgesetzte Preis erlaubt die Erzielung eines angemessenen Gewinns. Preis; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Preisüberwacher; Kabel; Wettbewerb; Reserve; Reserven; Markt; Gewinn; Stille; Vorinstanz; Recht; Satelliten; Wettbewerbs; Rekurskommission; Satellitenempfang; Stillen; Technisch; Beurteilung; Preise; Relevante; Eigenkapital; Betrachte; Missbräuchlich; Technische; Kabelempfang; Fernseh

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5915/2019StiftungsaufsichtStiftung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Sachwalter; Vorinstanz; Spende; Sachwalters; Spenden; Verwaltung; Verwaltungs; Verfügung; Bericht; Massnahme; Recht; Rechnung; Person; Verwaltungskosten; Berichte; Stiftungsaufsicht; Massnahmen; Bundes; Entscheid; Rechnungslegung; Urteil; Aufsicht; Verwende; Ukraine; Schweiz; Verfahren
A-3008/2015MehrwertsteuerBundes; Recht; Steuer; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerde; Vorsteuer; Einzelunternehmung; Verjährung; Forderung; Schaf; Ebsgesell; Betrieb; Betriebsgesellschaft; Entscheid; Vorinstanz; Mehrwertsteuer; Tungsgerichts; Bundesverwaltungsgerichts; Leistung; MWSTG; Steuern; Leistungsaustausch; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Beschwerdeführerin; Vorsteuern; AMWSTG; Verfahren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BK.2008.14Entschädigung (Art. 246 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 6 und 7 der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege).Beschwerde; Edition; Entschädigung; Beschwerdeführer; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Unterlagen; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Aufwand; Verfügung; Auskunfts; Verfolgungsbehörde; Verfahrens; Finanzintermediär; Zusammenhang; Herausgabe; Kostenverordnung; Banken; Editionsaufforderung; Person; Empfehlung; Frist; Eschwerdekammer; Dokumente; Bundesstrafgericht; Personen; Editionspflicht
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