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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 961 ZGB vom 2020

Art. 961 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 961 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / c. Vorläufige Eintragung

c. Vorläufige Eintragung

1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:

1.
zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2.
im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.

2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.

3 Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.1


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 961 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230017Bauhandwerkerpfandrecht / unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltliche; Gesuchs; Verfahren; Entscheid; Partei; Beilage; Vorinstanz; Person; Kostenvorschuss; Gesuchsgegner; Obergericht; Verfügung; Erstinstanzliche; Summarischen; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Antrag; Fortan; Gericht; Anspruch; Personen; Oberrichter; Rechtsmittel; Dispositiv-Ziff; Parteien; Bundesgericht; Dietikon
ZHHE230012BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Leistung; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Bauhandwerkerpfandrecht; Partei; Leistungen; Eintragung; Mieter; Rechnung; Arbeit; Stellungnahme; Parteien; Beilage; Beilagen; Rechnungen; Tatsachen; Bauhandwerkerpfandrechts; Specialized; Substantiiert; Frist; Tatsachenvortrag; Höhe; Punkt; Entscheid; Eingabe; Ausstehend; Verfahren; Erbracht; Sodann
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180002AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Grundbuch; Vorinstanz; Recht; Rechtsmittel; Beschwerdegegnerin; Obergericht; Grundbuchsperre; Verfahren; Miteigentum; Entscheid; Aufsicht; Miteigentums; Rechtsmittelbelehrung; Antrag; Anträge; Anordnung; Liegenschaft; Zuständig; Angefochten; Begehren; Angefochtene; Verfügung; Vorliegenden; Kantons; Obergerichts; Eintragung
ZHVB130011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Juli 2013 (CB130020-C)Beschwerde; Grundbuch; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Aufsicht; Aufsichts; Grundbuchamt; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungskommission; Grundbuches; Beschwerdeführers; Eidgenössische; Obergericht; Einsprache; Akten; GBV/ZH; Eidgenössischen; Anzeige; Grundbuchbetrug; Aufsichtsbehörde; Grundbuchamtes; Verfügung; Verfahren; Eingabe; Aufsichtsrechtlich; Organ; Beschluss; Obergerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 554 (5A_82/2016)Art. 961 Abs. 3 ZGB; Art. 145 Abs. 1 und Art. 263 ZPO; Bauhandwerkerpfandrecht; Berechnung der Klagefrist. Der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht für die Frist, welche das Gericht zur Erhebung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ansetzt (E. 2). Termine; Dell'; L'iscrizione; Consid; Provvisoria; Diritto; Giudice; Civile; Fissa; L'azione; Essere; Promuovere; Degli; Tribunale; Legale; Causa; Ipoteca; Della; Sostanziale; Definitiva; Artigiani; Giugno; All'iscrizione; Delle; Imprenditori; Bauhandwerkerpfandrecht; Termini; Sentenza; Procedura; Assegna
137 III 563 (5A_453/2011)Art. 6 Abs. 5 ZPO; sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die Handelsgerichte sind zuständig, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen, sofern die Hauptsache (Verfahren auf definitive Eintragung) handelsrechtlich ist (E. 2 und 3). Eintragung; Handelsgericht; Massnahme; Bauhandwerkerpfandrechts; Vorsorgliche; Zuständig; Provisorisch; Hauptsache; Verfahren; Vorsorglichen; Fälle; Beschwerde; Gericht; Massnahmen; Zuständigkeit; Grundbuch; Gesuch; Superprovisorisch; Pfandrecht; Obergericht; Verfügung; Handelsgerichte; Fällen; Hinweis; Entscheid; Handelsgerichts; Grundbuchamt; Bundesgericht; Summarische; Bezirksgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jürg SchmidBasler Kommentar zum ZGB2015
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