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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 960SCC from 2023

Art. 960 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 960

1 Restrictions on powers of disposal may be entered under priority notice for individual parcels of land if they result from:

1.
an official order made to secure disputed or enforceable claims;
2.678
a distraint order;
3.679
a case in which entry under priority notice is envisaged by law, such as a remainderman’s expectancy.

2 On entry under priority notice, the restrictions on powers of disposal become effective against all subsequently acquired rights.

678 Amended by Annex No 4 of the FA of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

679 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

c. Provisional entries >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 960 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110226Kostenrechnung Beschwerde; Recht; Beschwerdegegner; Versteigerung; Beschwerdeführer; Entscheid; Kostenrechnung; SchKG; Verfahren; Vorinstanz; Gebühr; Auslagen; Beschlagnahme; Betreibungsschuldner; Betreibungsamt; Gebühren; Beschluss; Steigerung; Rechtliche; Urteil; Zulässigkeit; Grundbuch; Steigerungsanzeige; Focht; Entschieden; Rechtskraft; Verfügung; Kammer
LU1B 13 40Art.961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 261 ZPO. Art. 961 ZGB geht der Bestimmung von Art. 261 ZPO als lex specialis vor, weshalb gestützt auf Art. 261 ZPO an die Glaubhaftmachung der Verletzung oder der drohenden Verletzung des Anspruchs keine strengeren Voraussetzungen gestellt werden können, als sie in Art. 961 ZGB festgehalten sind.Recht; Schuldbrief; Grundbuch; Vorsorgliche; Gesuch; Massnahme; Anspruch; Dringlichkeit; Zeitliche; Eintragung; Vorinstanz; Schuldbriefs; Voraussetzung; Beantragte; Rechtsmissbräuchlich; Vorsorglichen; Voraussetzungen; Gefährdung; Rechtsschutz; Urteil; Anspruchs; Glaubhaftmachung; Register-Nr; Inhaber-Schuldbrief; Rechtsmissbrauch; Grundbuchamt; Fraglichen; Materiellen; Resp
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180011Aufsichtsbeschwerde gegen einen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid eines Bezirksgerichts vom 27. August 2018 (BA180006-...)Schwerde; Beschwerde; Grundbuch; Bezirksgericht; Beschwerdeführerin; Grundbuchamt; Aufsicht; Recht; Antrag; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Grundbuchs; Rechtsmittel; Verwaltungskommission; Grundbuchsperre; Betreibungsamt; Grundbuchamtes; Obergericht; Begehren; Vorsorglichen; Massnahmen; Aufsichtsbeschwerde; Bezirksgerichts; Gesuch; Verfügung
ZHVB180002AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Grundbuch; Vorinstanz; Recht; Rechtsmittel; Beschwerdegegnerin; Obergericht; Grundbuchsperre; Verfahren; Miteigentum; Entscheid; Aufsicht; Miteigentums; Rechtsmittelbelehrung; Antrag; Anträge; Anordnung; Liegenschaft; Zuständig; Angefochten; Begehren; Angefochtene; Verfügung; Vorliegenden; Kantons; Obergerichts; Eintragung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 103 (5A_614/2008)Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts. Gegenstand der Beschwerde; Zuständigkeit des Zivilgerichts im konkreten Fall zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts (E. 2). Nach dem geltenden Recht ist der Grundbuchverwalter weder berechtigt noch verpflichtet, die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig zu machen (E. 3 und 4). Baurecht; Baurechts; Grundbuch; Zustimmung; Grundeigentümer; Baurechte; Recht; Verfügung; Selbständig; Übertragung; Grundeigentümers; Grundbuchamt; Dauernden; Selbständigen; Beschwerde; Baurechten; Übertragbarkeit; Genehmigung; Obligatorisch; Prüfen; Gesetzlich; Beschränkung; Bundesgericht; Vertraglich; Urteil; Burgergemeinde; Vertragliche; Entscheid; Erwerb; Verfügungsbeschränkung
130 III 669Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 106 ff. SchKG; Veräusserung arrestierter Grundstücke; Widerspruchsverfahren. Der Betreibungsbeamte, der auf Begehren des Arrestgläubigers Grundstücke pfändet, die zuvor arrestiert worden waren, hat in einem Fall, da der Schuldner nach Vormerkung der Verfügungsbeschränkung die Grundstücke veräussert hat, kein Widerspruchsverfahren in die Wege zu leiten (E. 5.1).
Della; Azione; Dell'; Uffici; Fondi; Facoltà; Pignora; Rivendica; Esecuzione; Autorità; Disporre; Vigilanza; Rivendicazione; Debitore; Procedura; Restrizione; Mente; Cantone; Fondiario; Registro; Ufficio; Procede; L'autorità; Buona; L'Ufficiale; Sequestro; L'Ufficio; Ricorso; Svitto; Pignoramento

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jürg Schmid Kommentar, Zivilgesetzbuch II2019
SchmidBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2011
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