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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 960 OR de 2022

Art. 960 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 960

1 En règle générale, les éléments de l’actif et les dettes sont évalués individuellement s’ils sont importants et qu’en raison de leur similitude, ils ne sont habituelle­ment pas regroupés.

2 L’évaluation doit être prudente, mais ne doit pas empêcher une apprécia­tion fiable de la situation écono­mique de l’entreprise.

3 Lorsque des indices concrets laissent supposer que des actifs sont surévalués ou que des pro­visions sont insuffisantes, les valeurs doivent être vérifiées et, le cas échéant, adaptées.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 960 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210001ForderungKonkurs; Klagten; Beklagten; Bilanz; Konkursitin; Forderung; Recht; Darlehen; Abtretung; Abgetreten; Abgetretene; Partei; Gericht; Verfügung; Position; Klage; Betrag; Abgetretenen; Schuld; Anspruch; Parteien; Gerin; Abtretungsverfügung; Überweisungen; Zahlt; Tatsachen; Urteil; Darlehensbeträge; [HRSG]
ZHLB150076ForderungBerufung; Inventar; Beklagten; Vorinstanz; Debitoren; Bezug; Angefangene; Aktie; Fehlend; Aktien; Fehlende; Klägers; Gewährleistung; Klage; Darlehen; Widerklage; Widerkläger; Angefangenen; Aktienkaufvertrag; Material; Widerbeklagte; Forderung; Urteil; Rechnung; Beweis; Parteien; Widerbeklagten; Mängelrüge; Fehlenden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/33Entscheid Steuerrecht, Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG, Art. 178bis Abs. 2 StG. Der Verkauf von Wohnungen zu 14% bzw. 17.8% unter dem amtlichen Verkehrswert stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn der Verkäufer immobilienkundig ist, kein Notverkauf vorliegt und zwischen Verkäufer und Käufer eine über das normale Mass hinausgehende Nähe ersichtlich ist. Die Behörden haben keine Tatsachen zu ergänzen, welche nicht aktenkundig sind und die der Beschwerdegegner trotz ausreichender Möglichkeiten ungenügend belegt hat. Geschäftsmässige Aufwände müssen zweifelsfrei begründet werden. Unangefochtene und damit rechtskräftig gewordene amtliche Schätzungen sind für die laufende Steuerperiode verbindlich (Verwaltungsgericht, B 2014/33). Entscheid vom 24. März 2016 Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Grundstück; Beschwerdeführer; Käufer; Schätzung; Stockwerkeinheit; Verkauf; Verkehrswert; Kaufpreis; Grundstücks; Gewinn; Amtlich; Aufrechnung; Recht; Steuerbare;Stehende; Reingewinn; Steueramt; Kaufvertrag; Betrag; Stockwerkeinheiten; Zahlung; Akten; Innenausbau; Verwaltungsgericht; Verdeckte; Verkaufspreis
LUA 06 125 A 06 126Art. 58 Abs. 1 lit. a und c, Art. 67 DBG; Art. 670 und 671b OR; § 72 Abs. 1 lit. a und c, § 80 StG. Gewinnsteuer. Eine handelsrechtlich zulässige Aufwertung von Grundstücken oder Beteiligungen auf deren wirklichen Wert ist steuerrechtlich ein Realisationstatbestand. Folglich ist auch die Verrechnung des Aufwertungsgewinns mit steuerlichen Verlustvorträgen zuzulassen. Die unbefristete Verlustverrechnung setzt voraus, dass die Leistungen im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, dem Ausgleich einer echten Unterbilanz dienen und echte Sanierungsleistungen zum Gegenstand haben.Aufwertung; Gewinn; Reserven; Steuerrechtlich; Kommentar; Stille; Geschäft; Eigenkapital; Locher; Sanierung; Bilanz; Steuerrechtliche; Aufwertungs; Verluste; Steuerlich; Handels; Handelsrechtlich; Kommentar; Steuerbaren; Geschäftsjahr; Vermögensstand; Kapital; Hinweise; Buchmässig; Steuerrecht; Brülisauer/Kuhn; Vermögensstandsgewinn; Verrechnung; Hinweisen; Unterbilanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 209 (2C_1059/2019)
Regeste
Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen
143 II 674 (2C_1135/2016)Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 60 lit. c DBG. Abzugsfähigkeit kantonaler Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gewinnsteuer. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG sind grundsätzlich alle inländischen Steuern geschäftsmässig begründeter Aufwand, ausser das Gesetz schliesse die Abzugsfähigkeit aus oder es liegen zwingende Gründe vor, die eine Auslegung von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG gegen dessen Wortlaut rechtfertigen. Eine solche Ausnahme findet sich in Art. 60 DBG für die dort erwähnten steuerlich erfolgsneutralen Vorgänge (inkl. Erbschaft) nicht. Erbschaftssteuern sind folglich abzugsfähig (E. 3). Gemäss Art. 60 lit. c DBG entsteht durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft kein steuerbarer Gewinn, womit der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint ist, d.h. der Wert des geerbten Vermögensgegenstands abzüglich der geleisteten Erbschaftssteuer. Würde zusätzlich zur Erbschaftssteuer (vgl. E. 3) der gesamte Wert des Erbes vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, wäre der Vorgang nicht mehr erfolgsneutral, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert würde (E. 4). Steuer; Erbschaft; Steuern; Erbschaftssteuer; Abzug; Kapital; Gewinn; Beschwerde; Zuwachs; Steuerbare; Gewinn; Begründet; Abzugsfähigkeit; Kapitalzuwachs; Steuerlich; Erfolgsneutral; Geschäftsmässig; Bundessteuer; Abzugsfähig; Aufwand; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgericht; Reingewinn; Verlust; Vorgänge; Vorinstanz; Gesetzes; Auffassung; Wortlaut; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3735/2017StempelabgabenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Sanierung; Betrag; Verlust; Emissionsabgabe; Abgabe; Verzugs; Steuer; Verzugszins; Zwangsreserven; Erlass; Reserve; Verluste; Entscheid; Urteil; Reserven; Vorinstanz; Recht; Zuschuss; Gesellschaft; Stille; Schuldet; Zeitpunkt; Vorliegenden; Stehende; Vergütungszins
B-3380/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Untersuchung; Aktie; Aktien; Beauftragte; Untersuchungsbeauftragte; Konkurs; Gesellschaft; Beschwerdeführende; Verfügung; Beschwerdeführerinnen; Liquidation; Fähig; Beschwerdeführenden; Liquidität; Recht; Ziffer; Bundesverwaltungsgericht; Dispositiv-Ziffer; Konkurse; Schuldung; Zahlungsunfähig; Gesellschaften; Überschuldung; Zahlungsunfähigkeit; Konkurseröffnung
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