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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 96 LCA de 2020

Art. 96 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 96 Exclusion du recours de l’assureur

Exclusion du recours de l’assureur

Dans l’assurance des personnes, les droits que l’ayant droit aurait contre des tiers en raison du sinistre ne passent pas à l’assureur.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 96 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/1Entscheid Art. 62, 102 und 104 OR; Art. 96 VVG: Abgrenzung zwischen Schadensversicherung und Summenversicherung. Rückforderung ausbezahlter Krankentaggeldleistungen infolge Überentschädigung teilweise gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2019, KV-Z 2019/1). Beim Bundesgericht angefochten. Versicherung; Klägerin; Beklagte; Leistung; Beklagten; Partei; Liegen; Leistungen; Helsana; Parteien; Summenversicherung; Betreibung; November; Verzug; Schreiben; Diesem; Dezember; Versichert; Vorliegend; Erfahren; Schadensversicherung; Stellt; Gericht; Zeitraum; Forderung; Versicherte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/1Entscheid Art. 62, 102 und 104 OR; Art. 96 VVG: Abgrenzung zwischen Schadensversicherung und Summenversicherung. Rückforderung ausbezahlter Krankentaggeldleistungen infolge Überentschädigung teilweise gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2019, KV-Z 2019/1). Beim Bundesgericht angefochten. Versicherung; Leistung; Recht; Beklagten; Partei; Leistungen; Parteien; Helsana; Summenversicherung; Betreibung; Verzug; Schadensversicherung; Schuldner; Forderung; Zeitraum; Gericht; Verzugszins; Ausgleichskasse; Klage; Zivilprozess; Mahnung; Versicherungsgericht; Taggeldleistungen; Erwerbsausfall; Verrechnung; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Vorliegen; Überentschädigung
SGB 2007/159Urteil Steuerrecht, Einkommenssteuer, Art. 29 Abs. 1, Art. 36 lit. b und Art. 37 StG (sGS 811.1), Art. 88 VVG (SR 221.229.1). Ob eine Versicherungsleistung eine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung darstellt, ist gestützt auf eine Auslegung der Versicherungspolice sowie der allgemeinen Vertragsbedingungen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall liegt keine steuerfreie Schadenersatz- oder Genugtuungszahlung, sondern eine Invaliditätsentschädigung i.S.v. Art. 88 VVG vor, die gestützt auf Art. 36 lit. b StG als steuerbare Leistung zu qualifizieren ist (Verwaltungsgericht, Versicherung; Beschwerde; Leistung; Schaden; Versicherungsleistung; Invalidität; Steuerfrei; Beschwerdeführerin; Leistungen; Recht; Haushalt; Einkommen; Steuerfreie; Entscheid; Schadenersatz; Haushaltschaden; Bleibend; LS-B; Unfall; Bleibende; Einsprache; Versicherungspolice; Steuerpflicht; Körperliche; Ersatz; Steuerbar; Beeinträchtigung; Vorliegenden; Materiellen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 609Selbstunfall einer Ehefrau mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, schwere Invalidität der Lenkerin, Haftung. 1. Art. 58 Abs. 1 SVG. Die Frage, wer unter den Begriff des Halters oder Mithalters fällt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten (E. 3). 2. Art. 48ter Satz 2 AHVG. Die darin enthaltene Haftungsbeschränkung zu Gunsten der in Art. 44 Abs. 1 UVG erwähnten Familienangehörigen ist ein Regress- und kein Haftungsprivileg (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4c/aa). Aus dem in Art. 44 UVG statuierten Haftungsprivileg von Familienangehörigen lässt sich kein allgemeines Prinzip im Haftpflichtrecht herleiten (E. 4c/bb). 3. Art. 43 Abs. 1 OR. Das Überlassen des Fahrzeugs an ein Familienmitglied zum Besuch von Verwandten stellt keine Gefälligkeit des Halters dar, die eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt (E. 5c). 4. Art. 62 Abs. 3 SVG. Leistungen aus der Insassenunfallversicherung sind anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht (E. 6a). Auslegung vorgeformter Versicherungsbedingungen (E. 6c). 5. Ersatz für Dauerschaden ist grundsätzlich in Form einer Kapitalsumme zuzusprechen (E. 10). Haftpflicht; Schaden; Haftung; Geschädigte; Obergericht; Haftungs; Versicherung; Halter; Familie; Rente; Fahrzeug; Leistung; Lenker; Geschädigten; Bundesgericht; Leistungen; Hinweis; Haftungsprivileg; Unfall; Regress; Familienangehörigen; Recht; Kapital; Vorinstanz; Hinweisen; Arbeit; Schadens; Gelte; Urteil
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