1 The criminal justice authority may disclose personal data from pending proceedings for use in other pending proceedings if it is anticipated that the data may provide essential information.
2 The foregoing paragraph does not apply to:
1 SR 120
2 SR 361
3 SR 360
4 Amended by Annex 2 No I 1 let. a of the FA of 13 June 2008 on the Federal Police Information Systems, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH170287 | Herausgabe beschlagnahmten Geldes, Entschädigung etc. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Betreibung; Betreibungs; Entschädigung; StPO; Amtlich; Verfahren; Verfahren; Amtliche; Person; Betreibungsamt; Beschlagnahmt; Bargeld; Beschlagnahmte; Genugtuung; Recht; Schuldig; Beschuldigte; Verfahrens; Verteidiger; Verteidigung; Disp-Ziff; Amtlichen; Kantons; Einstellung; Verfügung |
ZH | UH120101 | Entschädigung | Beschwerde; FINMA; Staat; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Anonyme; Kantons; Anzeige; Behörden; Aufsichtsrechtliche; FINMAG; Entschädigung; Verwaltung; Bundes; Person; Massnahmen; Aufwendungen; Verwaltungs; Prüfung; Anzeige; Verfahrens; Obergericht; Aufsichtsrechtlicher; Empfang; Zürich; Parallele; Zugestellt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2018.165 (AG.2019.275) | Art. 101 Abs. 2 StPO | Beschwerde; Erfahren; Beschwerdeführer; Kanton; Kantons; Rechtlich; Kantonspolizei; Rechtliche; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Interesse; Interessen; Akteneinsicht; Gehör; Einsicht; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerdeführers; Schreiben; Rechtlichen; Basel-Stadt; Einvernahmeprotokoll; Personalrechtliche; Andere; Polizeieinsatz; Strafverfahren; Werden; Rechtliches; Strafprozess |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 80 (6B_91/2018) | Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4). Regeste b Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3). | Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Person; Daten; Hängige; Personen; Beschwerdeführer; Verfahren; Personendaten; Behörde; Hängigen; Vorinstanz; Recht; Behörden; Zivil; Beschlag; Rechtlich; Prozessordnung; Betrag; Beschlagnahme; Weite; Botschaft; Verwaltungsverfahren; Weitergabe; E-StPO |