E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 96CrimPC from 2020

Art. 96 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 96 Disclosure and use in pending criminal proceedings

1 The criminal justice authority may disclose personal data from pending proceedings for use in other pending proceedings if it is anticipated that the data may provide essential information.

2 The foregoing paragraph does not apply to:

a.
Articles 11, 13, 14 and 20 of the Federal Act of 21 March 19971 on Measures to Safeguard Internal Security;
b.
the regulations of the Federal Act of 13 June 20082 on the Federal Police Information Systems;
c.
the regulations of the Federal Act of 7 October 19943 on the Central Offices of the Federal Criminal Police.4

1 SR 120
2 SR 361
3 SR 360
4 Amended by Annex 2 No I 1 let. a of the FA of 13 June 2008 on the Federal Police Information Systems, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 96 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH170287Herausgabe beschlagnahmten Geldes, Entschädigung etc.Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Betreibung; Betreibungs; Entschädigung; StPO; Amtlich; Verfahren; Verfahren; Amtliche; Person; Betreibungsamt; Beschlagnahmt; Bargeld; Beschlagnahmte; Genugtuung; Recht; Schuldig; Beschuldigte; Verfahrens; Verteidiger; Verteidigung; Disp-Ziff; Amtlichen; Kantons; Einstellung; Verfügung
ZHUH120101Entschädigung Beschwerde; FINMA; Staat; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Anonyme; Kantons; Anzeige; Behörden; Aufsichtsrechtliche; FINMAG; Entschädigung; Verwaltung; Bundes; Person; Massnahmen; Aufwendungen; Verwaltungs; Prüfung; Anzeige; Verfahrens; Obergericht; Aufsichtsrechtlicher; Empfang; Zürich; Parallele; Zugestellt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.165 (AG.2019.275)Art. 101 Abs. 2 StPOBeschwerde; Erfahren; Beschwerdeführer; Kanton; Kantons; Rechtlich; Kantonspolizei; Rechtliche; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Interesse; Interessen; Akteneinsicht; Gehör; Einsicht; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerdeführers; Schreiben; Rechtlichen; Basel-Stadt; Einvernahmeprotokoll; Personalrechtliche; Andere; Polizeieinsatz; Strafverfahren; Werden; Rechtliches; Strafprozess
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 80 (6B_91/2018)Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4).
Regeste b
Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3).
Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Person; Daten; Hängige; Personen; Beschwerdeführer; Verfahren; Personendaten; Behörde; Hängigen; Vorinstanz; Recht; Behörden; Zivil; Beschlag; Rechtlich; Prozessordnung; Betrag; Beschlagnahme; Weite; Botschaft; Verwaltungsverfahren; Weitergabe; E-StPO
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz