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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 96 LP de 2020

Art. 96 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 96

B. Effets de la saisie

1 Il est interdit au débiteur, sous menace des peines prévues par la loi (art. 169 CP1), de disposer des biens saisis sans la permission du préposé. Le fonctionnaire qui procède à la saisie attire expressément son attention sur cette interdiction ainsi que sur les conséquences pénales de sa violation.2

2 Sous réserve des effets de la possession acquise par les tiers de bonne foi, les actes de disposition accomplis par le débiteur sont nuls dans la mesure où ils lèsent les droits que la saisie a conférés aux créanciers.3


1 RS 311.0
2 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).
3 Introduit par l’art. 58 tit. fin. CC, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 24 245 tit. fin. art. 60; FF 1904 IV 1, 1907 VI 402).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 96 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180037Teilnahme des Schuldners an der Einigungsverhandlung.Schuldner; Beschwerde; Einigung; Einigungsverhandlung; Betreibung; Vorinstanz; Verwertung; SchKG; Betreibungsamt; Entscheid; Schuldners; Gläubiger; Konkurs; Kanton; Teilnahme; Miteigentümer; Miteigentums; Bundesgericht; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Miteigentumsanteil; Pfandberechtigte; Gläubigerin; Verhandlung; Miteigentumsanteile; Trete; Pfannenstiel; Beschwerdeverfahren; Partei
ZHRB170019Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Beschwerde; Recht; Partei; Gericht; Unentgeltliche; Parteien; Tenvorschus; Rechtspflege; Vorinstanz; Gerichtskosten; Liegenschaft; Klägern; Parteientschädigung; Pfändung; Leistung; Entscheid; Sicherstellung; Darlehen; Kostenvorschuss; Holding; Sicherheit; Beschwerdeverfahren; Kostenvorschusses; Verfahren; Unentgeltlichen; Gerichtskostenvorschuss; Klagten; Frist; Beschluss; Aberkennung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2021.36 (AG.2022.192)ArrestBeschwerde; Arrest; Rechts; AaO; Partei; Pfändung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Werden; Forderung; Zession; Honorar; Parteien; Gemäss; Auflage; Entscheid; Arrests; Parteientschädigung; Zivilgericht; Verfügung; Arrestschuldner; Verfahren; Gelten; Arbeit; Arrestschuldnerin; Künftige; Kommentar; Geltend; Streitwert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 661Art. 96 Abs. 1 und 281 Abs. 1 SchKG; Frist für den provisorischen Pfändungsanschluss. Ist der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend, beginnt die Teilnahmefrist für die provisorische Anschlusspfändung erst zu laufen, wenn ihm die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist (E. 1). Pfändung; SchKG; Arrest; Schuldner; Beschwerde; Pfändungsurkunde; Betreibung; Provisorisch; Forderung; Konkurs; Zugestellt; Schuldbetreibung; Vollzogen; Urteil; Aufsichtsbehörde; Arrestlegung; Provisorische; Beschwerdeführer; Element; Mitbeteiligte; Aufhebung; Erfolgt; Kantons; Bundesgericht; Anschluss; Müsse; Beschwerdegegner; Pfändungsvollzug
128 III 124Ausübung eines im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrechts an einem Grundstück, das in der Zwischenzeit mit Arrest belegt worden ist (Art. 959 Abs. 2 ZGB; Art. 96 Abs. 1 SchKG). Der nach Vormerkung des Kaufsrechts vollzogene Arrest steht einem Eigentumsübergang infolge Ausübung des Kaufsrechts nicht entgegen. Der Erwerber des Grundstücks kann die Löschung der auf dem Arrest beruhenden vorgemerkten Verfügungsbeschränkung erwirken, indem er beim Betreibungsamt den Teil des Kaufpreises hinterlegt, der nicht durch Übernahme der vor dem Arrest begründeten Grundpfandschulden getilgt worden ist. Arrest; Grundstück; Kaufsrecht; Betreibungsamt; Eigentum; Gemeinde; Kaufsrechts; Vorgemerkt; Berufung; Grundbuch; Pfändung; Klage; Kanton; Grundstücks; Eigentumsübergang; Vorgemerkte; Recht; Pfändungsgläubiger; Verfügung; SchKG; Arrestbzw; Vorgemerkten; Betrag; Ausübung; Urteil; Kaufpreises; Schwyz; Verfügungsbeschränkung
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