Fahren ohne Fahrzeugaus-weis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200226 | Mehrfachen Mord etc. | Schuldig; Beschuldigte; Hätte; Gesagt; Hätten; Gesagt; Serben; Kommen; Beschuldigten; Treffe; Treffen; Worden; Halten; Fahren; Aussage; Könne; Gegangen; Dossier; Gekommen; Welche; Betreffend; Müsse; Gehabt; Dieser; Tötung; Gegeben; Seiner; Gemacht |
ZH | SB200228 | Mord etc. | Schuldig; Beschuldigte; Gesagt; Fahren; Gesagt; Treffe; Treffen; Kommen; Hätte; Fahrzeug; Lastwagen; Halten; Aussage; Erfahren; Dossier; Betreffend; Worden; Gehilfe; Welche; Tötung; Beschuldigten; Stellt; Gehilfenschaft; Aussagen; Gegangen; Gemacht; Hätten; Vorinstanz |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2017.197 (AG.2018.23) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019) | Rekurrent; Rekurrenten; Rechts; Rekurs; Rechtlich; August; Schweiz; Seiner; Rechtliche; Werden; Gemäss; Halten; Kinder; Betreibung; Widerruf; Entscheid; Ehefrau; Aufenthalt; Niederlassungsbewilligung; Anspruch; Vorinstanz; Worden; öffentliche; Schulden; Person; Stellt; Beweis; Ausländische; Verletzung; Interesse |
BS | SB.2016.78 (AG.2017.514) | Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fahren unter Missachtung von Auflagen | Berufung; Fahrzeug; Berufungskläger; Reifen; Gewicht; Gericht; Fahrzeuge; Urteil; Fahrzeuges; Verkehr; Gewichts; Recht; Busse; überschritten; Verfahren; Betrieb; Über; Chauffeur; Zustand; Sattelschlepper; Verletzung; Reifentragkraft; Auflagen; Missachtung; Gerichts; Werden; Strassen; Einzelgericht; Sachen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 206 (6B_451/2019) | Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2). | Moteur; Cyclomoteur; Véhicule; Permis; Conduit; Circulation; Moteurs; Cyclomoteurs; Conduite; Plaque; Véhicules; D'une; Plaques; Cycle; Conduire; Automobile; Cycles; Recourant; Canton; Assurance; Fédéral; été; Peine; état; Cantonal; Qu'il; Usage; Contrôle; Infra; Arrêt |
143 IV 515 (6B_784/2017) | Verwendung falscher oder gefälschter Kontrollschilder im öffentlichen Verkehr; Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG; Bestätigung der Rechtsprechung. Originalgetreue Kopien echter Kontrollschilder sind falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG, weil sie nicht von der zuständigen Behörde herausgegeben wurden. Auf das Material kommt es nicht an (E. 1.2). Verwendet nach Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG sind die Kontrollschilder, wenn sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt werden. Eine Täuschungsabsicht oder -handlung ist nicht vorausgesetzt (E. 1.3). Fahrlässige Verwendung ist strafbar (E. 1.1). | Kontrollschild; Schild; Kontrollschilder; Schilder; Fahrzeug; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verkehr; Verwendet; Falsch; Kopie; Verwendung; Falsche; Gefälscht; Strassen; Fälschung; Echten; Kopien; Gefälschte; Unbestritten; Verwendeten; Vorinstanz; Urteil; Kontrollschildern; Strassenverkehr; Tatbestand; Täuschungshandlung; Schildern; Verfälscht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1858/2019 | Militärdienstpflicht | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Waffe; Urteil; Risiko; Fahre; Person; Begangen; Bundesverwaltungsgericht; Persönlichen; Beschwerdeführers; Km/h; Fachstelle; Strassen; Risikoerklärung; Über; Recht; Missbrauch; Gefährdung; Strassenverkehrs; Beurteilung; Abgabe; Verfahren; Führer; Fahreignung; Personensicherheitsprüfung; Verfahrens; Verurteilung |
C-4742/2012 | nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Schweiz; Aufenthalt; Härte; Bundesverwaltungsgericht; Eheliche; Aufenthaltsbewilligung; Verlängerung; Soziale; Akten; Härtefall; Bundesamt; Türkei; Zustimmung; Vorinstanz; Verfügung; Wegweisung; Familie; Integration; Sachverhalt; Recht; Vorliegen; Person; Anspruch; Wäre; Ausländer; Persönlichen |