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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 96 OR de 2022

Art. 96 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 96

Le débiteur est autorisé à consigner ou à se départir du contrat, comme dans le cas de la demeure du créancier, si la prestation due ne peut être offerte ni à ce dernier, ni à son représentant, pour une autre cause per­sonnelle au créancier, ou s’il y a incerti­tude sur la personne de celui-ci sans la faute du débiteur.


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Art. 96 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110084HinterlegungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Hinterlegung; Vorinstanz; Verfahren; Klage; Anspruch; Recht; Gericht; Materiell; ZPO/ZH; Entscheid; Ordentliche; Rechtlich; Todesfallkapital; Ordentlichen; Glaubhaft; Summarisch; Partei; Streit; Vorinstanzlich; Ansprüche; Nachfolgend; Beantragte; Bewilligung; Voraussetzung; Materielle; Verzicht
VDHC/2019/608-Novembre; Demande; Chantier; Demander; Contrat; Travaux; Exécution; Demanderesse; L'art; Défendeur; L'entrepreneur; Délai; Maître; Ouvrage; L'ouvrage; Consid; Barrière; Retard; était; Décembre; Barrières; Soumis; Partie; L'exécution; Travail; Soumission; Déjà; Reprise; Condition; Arrêt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
143 III 102 (4A_685/2016)Art. 168 Abs. 1 OR; Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO; Hinterlegung beim Streit darüber, wem eine Forderung zusteht. Darf das Gericht im Fall der Hinterlegung gemäss Art. 168 Abs. 1 OR einem der Ansprecher Frist zur Klage gegen den anderen ansetzen unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag sonst dem anderen herausgegeben wird? Frage verneint (E. 2). Hinterlegung; Klage; Hinterlegt; Beschwerde; Frist; Hinterlegte; Bezirksgericht; Betrag; Urteil; Recht; Beschwerdeführerin; Entscheid; Androhung; Maloja; Anzusetzen; Gläubiger; Partei; Verzug; Hinterlegungsstelle; Gerichtlich; Befreiende; Hinterlegungsrichter; Rechtsbegehren; Einzelrichter; Vorinstanz; Forderung; Hinweisen; Gericht; Anzusetzen; Bezirksgerichts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unternehmens; Chung; Sanktion; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Rechtlich; Vorinstanz; Rechtliche; BVGer; Umstrukturierung; Kartellrecht; Verfügung; Rechts; Träger; Erhalte; Vermögens; Eröffnung; Verfahrens
F-53/2018Divieto d'entrataDella; Ricorrente; Consid; Entrata; entrata; Divieto; D’entrata; Dell’ Corso; Essere; Diritto; Ricorso; Delle; Tribunale; Svizzera; Prese; Ordine; Dalla; Pubblico; Questo; Minaccia; Decisione; Parti; Autorità; L’art; ordine; Anche; Cinque
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