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Obligationenrecht (OR)

Art. 96 OR vom 2021

Art. 96 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 96

Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.

A. Ausbleiben der Erfüllung>I. Ersatzpflicht des Schuldners>1. Im Allgemeinen>
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Art. 96 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110084HinterlegungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Hinterlegung; Vorinstanz; Verfahren; Klage; Anspruch; Recht; Gericht; Materiell; ZPO/ZH; Entscheid; Ordentliche; Rechtlich; Todesfallkapital; Ordentlichen; Glaubhaft; Summarisch; Partei; Streit; Vorinstanzlich; Ansprüche; Nachfolgend; Beantragte; Bewilligung; Voraussetzung; Materielle; Verzicht
VDHC/2019/608-Novembre; Demande; Chantier; Demander; Contrat; Travaux; Exécution; Demanderesse; L'art; Défendeur; L'entrepreneur; Délai; Maître; Ouvrage; L'ouvrage; Consid; Barrière; Retard; était; Décembre; Barrières; Soumis; Partie; L'exécution; Travail; Soumission; Déjà; Reprise; Condition; Arrêt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
143 III 102 (4A_685/2016)Art. 168 Abs. 1 OR; Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO; Hinterlegung beim Streit darüber, wem eine Forderung zusteht. Darf das Gericht im Fall der Hinterlegung gemäss Art. 168 Abs. 1 OR einem der Ansprecher Frist zur Klage gegen den anderen ansetzen unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag sonst dem anderen herausgegeben wird? Frage verneint (E. 2). Hinterlegung; Klage; Hinterlegt; Beschwerde; Frist; Hinterlegte; Bezirksgericht; Betrag; Urteil; Recht; Beschwerdeführerin; Entscheid; Androhung; Maloja; Anzusetzen; Gläubiger; Partei; Verzug; Hinterlegungsstelle; Gerichtlich; Befreiende; Hinterlegungsrichter; Rechtsbegehren; Einzelrichter; Vorinstanz; Forderung; Hinweisen; Gericht; Anzusetzen; Bezirksgerichts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unternehmens; Chung; Sanktion; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Rechtlich; Vorinstanz; Rechtliche; BVGer; Umstrukturierung; Kartellrecht; Verfügung; Rechts; Träger; Erhalte; Vermögens; Eröffnung; Verfahrens
F-53/2018Divieto d'entrataDella; Ricorrente; Consid; Entrata; entrata; Divieto; D’entrata; Dell’ Corso; Essere; Diritto; Ricorso; Delle; Tribunale; Svizzera; Prese; Ordine; Dalla; Pubblico; Questo; Minaccia; Decisione; Parti; Autorità; L’art; ordine; Anche; Cinque
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