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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 96 FIDLEG vom 2020

Art. 96 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 96 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem FINIG1 in Kraft.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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