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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 959 OR de 2022

Art. 959 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 959

1 Le bilan reflète l’état du patrimoi­ne et la situation financière de l’entreprise à la date du bilan. Il se compose de l’actif et du passif.

2 L’actif comprend les élé­ments du patrimoine dont l’entreprise peut disposer en raison d’événements pas­sés, dont elle attend un flux d’avantages économiques et dont la valeur peut être estimée avec un degré de fiabilité suffisant. Aucun au­tre élément du patrimoine ne peut être porté au bilan.

3 L’actif circulant comprend la trésorerie et les actifs qui seront vraisemblablement réalisés au cours des dou­ze mois suivant la date du bilan, dans le cycle normal des affaires ou d’une autre manière. Tous les autres actifs sont classés dans l’actif immobilisé.

4 Le passif comprend les capitaux étrangers et les capitaux propres.

5 Les capitaux étrangers comprennent les dettes qui résultent de faits passés, qui entraînent un flux probable d’avantages économiques à la charge de l’entreprise et dont la valeur peut être estimée avec un degré de fiabilité suffisant.

6 Les capitaux étrangers à court terme comprennent les dettes qui seront vraisemblablement exigibles dans les douze mois suivant la date du bilan ou dans le cycle normal des affaires. Toutes les autres dettes sont classées dans les capitaux étrangers à long terme.

7 Les capitaux propres sont présentés et structurés en fonction de la forme juridique de l’entreprise.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 959 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210001ForderungKonkurs; Klagten; Beklagten; Bilanz; Konkursitin; Forderung; Recht; Darlehen; Abtretung; Abgetreten; Abgetretene; Partei; Gericht; Verfügung; Position; Klage; Betrag; Abgetretenen; Schuld; Anspruch; Parteien; Gerin; Abtretungsverfügung; Überweisungen; Zahlt; Tatsachen; Urteil; Darlehensbeträge; [HRSG]
ZHLB210050ForderungBeklagten; Berufung; Gesellschaft; Vorinstanz; Recht; Konkurs; Durchgriff; Urteil; Forderung; Verhalten; Wäre; Wirtschaftlich; Haftung; Wirtschaftliche; Vermögenswerte; Bestritten; Vollstreckung; Voraussetzung; Zweck; Rechtsmissbräuchlich; Behauptung; Verfahren; übertragen; Mangels; Nebst; Bezirksgericht; Substantiiert; Durchgriffs; Übernahme
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2006/30Entscheid Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30). Beschwerde; Arbeit; Träge;Beschwerdeführerin; Beiträge; Betrag; Selbstständige; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Einsprache; Selbstständiger; Einspracheentscheid; Unselbstständig; Erwerbstätigkeit; Entgelt; Teilweise; Arbeitgeber; Tragsverfügung; Ausgleichskasse; Unselbstständige; Unselbstständiger; Recht; Gelte; Zahlung; Geleistete; Gericht; Verfügung; Verfahren; Revisor
LUA 08 171Art. 69, 70 Abs. 2 lit. c, Art. 134 Abs. 2, Art. 142 Abs. 4; Art. 143 Abs. 2 DBG; Art. 107 Abs. 1 BGG. Art. 662a Abs. 1 Satz 1, Art. 665 OR. § 83 StG. - Trotz Art. 107 Abs. 1 BGG behält die kantonale Steuerrekurskommission - im Kanton Luzern das Verwaltungsgericht - die Befugnis (und ist gegebenenfalls verpflichtet), einem Beschwerderückzug bei drohender reformatio in peius keine Folge zu geben.

Beteiligungen einer Holdinggesellschaft dürfen nur dann zu den Anschaffungskosten bewertet werden, wenn diese zu Marktbedingungen erworben wurden. Andernfalls ist auf den Verkehrswert abzustellen.

Ein Beteiligungsabzug auf dem Aufwertungsgewinn ist im StG vorgesehen, im DBG dagegen nicht. Wird er trotzdem auch für die Bundessteuer gewährt, liegt eine offensichtliche Gesetzesverletzung vor.
Beschwerde; Veranlagung; Recht; Peius; Reformatio; Bundessteuer; Rechtlich; Beteiligungen; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Partei; Rückzug; Gewinn; Beschwerdeführerin; Verwaltung; BG-Urteil; Aufwertung; Kantonale; Gewinns; Vorinstanz; Bewertung; Rechtsprechung; Einsprache; Angefochten; Gewinnsteuer; Holding; Bundesgesetz; Angefochtene; Verkehrswert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 209 (2C_1059/2019)
Regeste
Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen
90 II 135Tragweite der in Art. 6 ff. EGG vorgesehenen gesetzlichen Vorkaufsrechte. Intertemporales Recht. 1. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 6 ff. EGG kann einem schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1953) vereinbarten und im Grundbuche vorgemerkten Kaufsrecht eines Dritten nicht entgegengehalten werden - auch wenn das Kaufsrecht erst seit dem erwähnten Zeitpunkt, jedoch noch während der Dauer der Vormerkung, ausgeübt wird. - Art. 6 ff. EGG, 683 und 959 ZGB, 1, 2 und 3 sowie 17 und 18 des Schlusstitels des ZGB. (Erw. 3-5). 2. Gegen wen kann auf Zusprechung des Eigentums an einem Grundstück geklagt werden? - Art. 665 und 963 ZGB. (Erw. 2). Vorkaufsrecht; Kaufsrecht; Recht; Gesetzlich; Gesetzliche; Grundbuch; Vorkaufsrechte; Inkrafttreten; Eigentum; Eigentums; Urteil; Forrer; Gesetzes; Beklagten; Kantonsgericht; Gesetzlichen; Grundstück; Ausgeübt; Eigentümer; Schiess; Vorgemerkte; Kaufsrechtes; SchlT; Vereinbarte; Wattwil; Rechte; Ausübung; Verfügung; Erworben

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Beschwerde; Befreiung; Recht; Revisionsstellen; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Voraussetzung; Stiftungen; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Bundes; Gesuch; Bilanz; Aufsichtsbehörde; E-Mail; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; Stiftungsrecht; E-Mails; Urteil
B-5915/2019StiftungsaufsichtStiftung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Sachwalter; Vorinstanz; Spende; Sachwalters; Spenden; Verwaltung; Verwaltungs; Verfügung; Bericht; Massnahme; Recht; Rechnung; Person; Verwaltungskosten; Berichte; Stiftungsaufsicht; Massnahmen; Bundes; Entscheid; Rechnungslegung; Urteil; Aufsicht; Verwende; Ukraine; Schweiz; Verfahren
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