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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 957 ZGB vom 2020

Art. 957 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 9571


1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190008Aufsichtsbeschwerde gegen eine FriedensrichterinObergericht; Aufsicht; Bezirksgericht; Aufsichts; Friedensrichter; Gemeinde; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Recht; Meilen; Massnahme; Beschwerdegegnerin; Massnahmen; Obergerichts; Gericht; SchKG; Zuständigkeit; Verfahren; Amtsenthebung; Kantonale; Verwaltungskommission; Beschluss; Administrativ; Entscheid; Kantons; Friedensrichteramt; Anordnung; Administrative; Gelte; Hauser/Schweri
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