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Obligationenrecht (OR)

Art. 956 OR vom 2021

Art. 956 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 956

1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.

2 Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

776 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

777 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 846; BBl 2017 399).

A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 956 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210052Firma / MarkeMarke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Wechslungsgefahr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Rechtlich; Urteil; Gebrauch; Schaft; Bestandteil; Schweiz; Klägerische; Handelsregister; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Element; Dienstleistungen; Domain; Produkt
ZHHG200115Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGRecht; Beklagten; Rechtsbegehren; Gerin; Gerinnen; Klägerinnen; Internet; Richt; WwwA; Zeichen; Schweiz; Com/A; Twitter; Marke; Senzen; Urteil; Marken; Twittercom/; Twittercom/A; Partei; Sichtlich; Medizin; Unterlassung; Präsenz; Bundesgericht; Domain; Präsenzen; Geltend; Gebrauch; Mäss
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2019.3 (AG.2020.65)FirmaBeklagte; Klägerin; Klägerinnen; Handel; Handels; Firmen; Beklagten; Handelsregister; Rechts; Gemäss; Verwechslung; Werden; Partei; Verwechslungsgefahr; Gericht; Basel-Stadt; Gebrauch; Stellen; Schweiz; Kanton; Stellt; Parteien; Tätig; Gestellt; Kantons; Androhung; Zuständig; Lassen; Bundesgericht; Insbesondere
BSZK.2016.1 (AG.2017.81)Firma GmbHFirma; Partei; Firmen; Klage; Beklagten; Mehrwertsteuer; Handelsregister; Parteien; Firmenrecht; Rechtlich; Parteientschädigung; Basel; Gericht; Verwechslungsgefahr; Kanton; Auflage; Kantons; Basel-Stadt; Verfahren; Schweiz; Juni; Akronym; Firmenrechtliche; Ziffer; Beschwerde; Bestandteil; Verletzung; Firmenrechtsverletzung; Unterlassungs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 225 (4A_335/2019)
Regeste
Kennzeichengebrauch im Internet; hinreichender Bezug zur Schweiz. Grundsätze der Beurteilung, wann bei der Verwendung einer ausländischen Internetpräsenz ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vorliegt (E. 3).
Internet; Schweiz; Kennzeichen; Beschwerde; Zeichen; Recht; Internets; Merck; Abruf; Schutz; Abrufbarkeit; Beschwerdeführerin; Bezug; Global; Staat; Territorial; Internetseite; Beschwerdeführerinnen; Internetpräsenz; Marken; Gebiet; Verwendung; Urteil; Beklagten; BETTINGER; Recommendation; Technische; Joint; Beschwerdegegnerin
128 III 224Art. 956 OR, Art. 3 lit. d UWG; Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb. Zum Schutz der Ausschliesslichkeit von Firmen, deren Inhalt im Wesentlichen aus einer gemeinfreien Sachbezeichnung besteht, insbesondere von solchen, die nach "alter Praxis" des Eidgenössischen Handelsregisteramts anerkannt wurden. Unterschiede zum Markenschutz (E. 2b). Pflicht zum Gebrauch der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber einer Firma mit Exklusivitätsrecht zu vermeiden (E. 2d). Lauterkeitsrechtliche Schranken für verwechselbare Darstellungen der Firma, in denen einzelne Firmenbestandteile ungleich gestaltet sind (E. 2c). Firma; Wache; Wache; Handelsregister; Wach; Beklagten; Firmenbestandteil; Verwendung; Wache; Schweiz; Kanton; Verwechslungsgefahr; Vorinstanz; Sachbezeichnung; Tragene; Wesentlichen; Wettbewerb; Marke; Zweigniederlassung; Praxis; Gallen; Recht; Firma; Verwendet; Marken; Lauterkeitsrecht; Aktiengesellschaft; Wache; Tragenen; Handelsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4719/2010Handelsregister- und FirmenrechtFirmen; Beschwerde; Schwerdeführerin; Firma; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Handels; STE&#; Handelsregis; Recht; Handelsregister; Bundes; Verfü; Stesag; Verfügung; Basel; Gende; Identität; Gesellschaft; Firmenidentität; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Gleichlautende; Prüfung; Angefochtene; Firmenänderung; Weisung; Schweiz; Kleinschreibung; Tragenen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SIFFERTBerner Kommentar, Die Geschäftsfirmen2017
ERTLI Handkommentar zum Schweizer Privatrecht2012
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