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Code civil suisse (CC)

Art. 954 CC de 2023

Art. 954 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 954

1 Les cantons peuvent percevoir des émoluments pour les inscrip­tions au registre foncier et les travaux de mensuration qui s’y ratta­chent.

2 Aucun émolument n’est dû pour les inscriptions déterminées par des améliorations du sol ou par des échanges de terrains faits en vue d’arrondir une exploitation agricole.

III. Responsabilité650

650 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 954 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF120048Bauhandwerkerpfandrecht / Kosten Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Zuständig; Partei; Kostenvorschuss; Eintrag; Eintragung; Entscheid; Recht; Grundbuch; Beschwerdegegnerin; Bezirksgericht; Dispositivziffer; Begehren; Treuen; Dielsdorf; Praxis; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Bundesgericht; Grundbuchkosten; Entscheidgebühr; Leistete; Auferlegt; Prozesskosten; Verfügung; Einzelgericht
LUJK 99 312Art. 954 ZGB; § 23 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT; §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 17 und 36 Abs. 1 SchG; § 3 SchV; § 7 Abs. 2 HStG. Der Katasterwert bildet die minimale Berechnungsgrundlage für die Grundbuchgebühr (Gemengsteuer) bei der Handänderung an einem Grundstück, auch wenn der Erwerbspreis wesentlich unter dem Katasterwert liegt. Weicht der Katasterwert wesentlich vom Verkehrswert resp. vom Erwerbspreis ab, ist eine Revisionsschatzung zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, Erhebungen über die tatsächliche Marktsituation zu treffen. Verhältnis zur Handänderungssteuer.Katasterwert; Grundbuch; Abgabe; Grundstück; Revision; Eigentum; Gebühr; Recht; Handänderung; Katasterwertes; Gesetzliche; Steuer; Eigentumsübertragung; Beschwerde; Grundstücke; Verwaltungsgericht; Gesetzgeber; Eintragung; Abgaben; Gesetzlichen; Gebühren; Verkehrswert; Kanton; Grundbuchgebühr; Ausnahmen; Wortlaut; Grundbuchverwalter; Grundbuchabgabe; Gemengsteuer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/68Urteil Nichtigkeit einer Abgabeveranlagung, Art. 24 und 25 VRP.Eine Rechnung für Grundbuchauszüge, welche an eine Anwaltsgemeinschaft adressiert ist und keine weiteren Hinweise zur zahlungspflichtigen Person enthält, stellt mangels Bestimmbarkeit des Abgabepflichtigen keine Veranlagungsverfügung dar (Verwaltungsgericht, B 2012/68). Recht; Grundbuch; Beschwerde; Entscheid; Rechnung; Grundbuchamt; Verwaltung; Vorinstanz; Gemeinde; Verfügung; Akten; Beschwerdeführer; Grundstück; Gebühr; Rechtsvertreter; Kanton; Departement; Grundbuchauszüge; Verfahren; Nichtigkeit; Rechtsanwälte; Angefochtene; Rechtsmittel; Gebühren; Kantons; Grundstücke; Bundes; Politische; WHN"
SGI/2-2010/42Entscheid Nr.10.03.02 GebT (sGS 914.5), Art. 103 FusG (SR 221.301), Art. 24 Abs. 3 StHG (SR 642.14). Die in doppelter Hinsicht beschränkte Grundbuchgebühr bei einer Handänderung zufolge Umstrukturierung im Sinne des Fusionsgesetzes verletzt weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip. Auch wenn in einer einzelnen Gemeinde die Erträge des Gundbuchamtes die Aufwendungen übertreffen, muss berücksichtigt werden, dass es sich um einen kantonalen Tarif handelt und die Verhältnisse in den verschiedenen Gemeinden unterschiedlich sind. Die doppelte Beschränkung (1% statt 2% und Maximalbetrag von Fr. 5'000.-- statt Fr. 12'500.--) führt dazu, dass sowohl die tatsächlichen Aufwendungen des Grundbuchamtes wie auch die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsgeschäfts für den Abgabepflichtigen in angemessener Weise berücksichtigt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 1. April 2011, I/2-2010/42). Gebühr; Gebühren; Verwaltung; Kostendeckung; Eintragung; Rekurrentin; Kostendeckungs; Erhoben; Handänderung; Grundstück; Rekurs; Recht; Amtlich; Fusion; Grundbuchgebühren; Amtliche; Erwerbs; Äquivalenzprinzip; Grundbuchamt; Eintragungsgebühr; Rechnung; Kanton; Kostendeckungsprinzip; Erhobene; Verkehrswert; Gebührentarif; Grundstücks; Amtlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 76Art. 947 Abs. 3 OR. Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2). Familie; Firma; Overgoor; Familienname; Person; Recht; Zivilstandsregister; Handels; Doppelname; Schwarz; Personen; Doppelnamen; Handelsregister; Familiennamen; Haftende; Beschwerde; Unbeschränkt; Personenfirmen; Haftenden; Komplementärin; Gesellschafter; Namens; Kommandit; Amtliche; Beschwerdeführer; HAUSHEER/REUSSER/GEISER;Annoncenverwaltung; Bezeichnung; Justizdepartement
108 II 161Namensänderung (Art. 30 ZGB). Das Namensänderungsgesuch einer verheirateten Frau, es sei ihr zu gestatten, den vorehelichen Namen wieder anzunehmen (allenfalls unter Beifügung des ehelichen Namens), verstösst gegen Art. 161 Abs. 1 ZGB. Namens; Familie; Familienname; Ehefrau; Familiennamen; Namensänderung; Beruf; Berufung; Ehemann; Person; Grundsatz; Bundesgericht; Ehemannes; Heirat; Soll; Kinder; Recht; Kennzeichnung; Namensänderungsgesuch; Verheiratet; Ehelichen; Gesuch; Namenseinheit; Interesse; Ehegatte; Hatte; Dient; Urteil; Staatsangehörige
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