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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 952 ZGB vom 2021

Art. 952 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 952 A. Einrichtung / II. Grundbuchführung / 1. Kreise / b. Grundstücke in mehreren Kreisen

b. Grundstücke in mehreren Kreisen

1 Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise.

2 Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in dem Grundbuche des Kreises, in dem der grössere Teil des Grundstückes liegt.

3 Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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