1 A branch office must have the same business name as the principal place of business; however, it may append a special addition to its business name providing this applies only to that particular branch office.
2 The business name of the branch office of a company whose seat is outside Switzerland must also indicate the location of the principal place of business, the location of the branch office and the express designation of branch office.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG090317 | Firma | Trade; Klagt; Beklagten; Keytrade; Firma; Namens; Verwechslung; Firmen; Domain; Schweiz; Recht; Zweigniederlassung; Domain-Name; Verwechslungsgefahr; Domain-Namen; Zeichen; Rechtlich; Interesse; Handel; Branch; Interessen; Handels; Kennzeichen; Verwendung; Dienstleistung; Schweizer; Geneva |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
92 I 298 | Handelsregister, nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 Abs. 1 und 2 HRegV. Art. 46 Abs. 3 HRegV betr. die Zulässigkeit territorialer Bezeichnungen in substantivischer Form ist auf nationale Bezeichnungen nicht anwendbar (Erw. 3). Tragweite des Begriffs "besondere Umstände" in Art. 45 HRegV (Erw. 4). Frage der Zulässigkeit des Zusatzes "(Schweiz)" für die schweizerische Niederlassung eines ausländischen Konzerns (Erw. 5, 6). | Schweiz; Beschwerde; Konzern; Bezeichnung; Firma; Nationale; Bewilligung; Handels; Zusatz; HRegV; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Gesellschaft; Sitzes; Substantivische; Substantivischer; Publikum; Bezeichnungen; Reinach; Ausländischen; Zusätze; Breite; Bekannten; Unternehmen; Hinweis; Eidg; Zugehörigkeit; Niedergelassen; Nicht |
91 II 117 | Unlauterer Wettbewerb. Internationales Privatrecht. Begeht der VEB Carl Zeiss Jena mit der Führung dieses Namens in der Schweiz unlauteren Wettbewerb gegenüber der Firma Carl Zeiss Heidenheim? Voraussetzungen für den Schutz des Handelsnamens in der Schweiz gegen unlauteren Wettbewerb; PVÜ Art. 2 Abs. 1, 8 und 10 bis (Erw. I/1). Bestimmung des Rechts, nach welchem sich das Vorliegen unlauteren Wettbewerbs beurteilt (Erw. I/2). Unlauterer Wettbewerb wegen gegen Treu und Glauben verstossender Hervorrufung einer Namensverwechslung? UWG Art. 1 Abs. 2 lit. d (Erw. II). Massgebendes Recht für die Namensbildung einer ausländischen juristischen Person (Erw. II/2). Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise zur Überprüfung und Anwendung ausländischen Rechtes befugt ist. OG Art. 43 Abs. 1 (Erw. II/3). Massgeblichkeit des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland für die Namensbildung der Firma Carl Zeiss Heidenheim und des Rechtes der DDR für die Namensbildung des VEB Carl Zeiss Jena. Einfluss der Nichtanerkennung der DDR durch die Schweiz (Erw. II/4 und 5). Bei Rechtmässigkeit der Namensführung beider Parteien nach ihrem Heimatrecht ist die Frage des unlauteren Wettbewerbes in der Schweiz nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (Erw. II/6). Massgebende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte für die Entscheidung des vorliegenden Falles (Erw. II/7). Unlauterer Wettbewerb wegen unrichtiger Angaben eines Wettbewerbers über sich und seine Geschäftsverhältnisse? UWG Art. 1 Abs. 2 lit. b (Erw. III). | Zeiss; Recht; Stiftung; Schweiz; Zeiss-Stiftung; Wettbewerb; Schweizerischen; Firma; Beklagten; Namens; Unlauter; Ausländische; Behörde; Zeiss; Bundesrepublik; Behörden; Werkstätte; Unlauteren; Heidenheim; Optische; Unternehmen; Staat; Betrieb; Deutsche; Deutschland; Partei; Person; Jena; Rechte |