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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 950 OR de 2021

Art. 950 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 950

783

1 Les sociétés commerciales et les sociétés coopératives peuvent, sous réserve des dispositions générales sur la formation des raisons de commerce, former librement leur raison de commerce. Celle-ci doit en désigner la forme juridique.

2 Le Conseil fédéral détermine les abréviations autorisées des formes juridiques.

783 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105).

2. Droit exclusif à la raison de commerce inscrite>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 950 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210052Firma / MarkeMarke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Wechslungsgefahr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Rechtlich; Urteil; Gebrauch; Schaft; Bestandteil; Schweiz; Klägerische; Handelsregister; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Element; Dienstleistungen; Domain; Produkt
ZHHE220051Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Firma; Massnahmen; Firmen; Vorsorglich; Partei; Verwechslungsgefahr; Vorsorgliche; Parteien; Bestandteil; Namens; Familienname; Hauptsache; Rechtlich; Anspruch; Familiennamen; Anordnung; Sorglichen; Handel; Entscheid; Bestandteile; Vorsorglichen; Sicherheit; Glaubhaft; Domain; Begründet; Wenden; Unternehmen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Registriert; Registrierte; Aktie; Anwalt; Aktien; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Statuten; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Registrierten; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Verwaltungsrates; Absatz; Organisation; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Anwälten; Statutarisch; Mitglieder; Wird; Zürcher; Vertretenen; Werden
LUAR 08 8Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.Anwälte; Anwalt; Gesellschaft; Registriert; Registrierte; Anwalts; Gesellschafter; Registrierten; Statuten; Anwälten; Anwältin; Recht; Anwältinnen; Mehrheit; Stammanteil; Stammanteile; Organisation; Aufsichtsbehörde; Gesellschafterversammlung; Zürcher; Schweiz; Nicht-Anwälten; Anwaltsgesellschaft; Organisations-Reglement; Geschäftsführung; Beschlüsse; Berufsregeln; Zürcher
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 220Firmenrecht (Art. 944 ff. OR, 950 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Positive Publizitätswirkung der Eintragung im Handelsregister (E. 3). Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen; diese Grundsätze, darunter das Täuschungsverbot, hat der Handelsregisterführer von Amtes wegen zu beachten (Art. 955 OR). Anders die Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR), die auf Begehren eines Betroffenen hin geprüft wird. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Firmenbildung und -gebrauchspflicht verstösst, haftet dem Dritten aus Art. 41 OR (E. 4a-c). Haftung aus erwecktem Konzernverhalten (E. 4e)? Stellt die späte Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozess ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar? Folgen dieses Vorgehens (E. 4d). Recht; Recht; Firmen;Handelsregister; Gesellschaft; Beklagten; Aberkennung; Passiv; Passivlegitimation; Vertrag; Rechtsöffnung; Forderung; Aberkennungsklage; Fehlende; Service; Financier; Management; Verhalten; Eintrag; Schaden; Eintragung; Handelsgericht; Firma; Financiers; Services; SFM; Rechtsöffnungsverfahren; Tochtergesellschaft
118 II 319Art. 944 Abs. 1 OR. Verbot figurativer Firmen. Unzulässigkeit des Firmenbestandteils "MacCooperative", da der regelwidrig gebildete Grossbuchstabe C inmitten einer Phantasiebezeichnung als figuratives Zeichen erscheint (E. 4). Firmen; Person; Personen; Genossenschaft; MacCooperative; Phantasiebezeichnung; Firma; Firmenbestandteil; Deutschen; Sprache; Figurativ; Gefahr; Grossbuchstabe; Unternehmen; Eintrag; BÜHLER; HRegV; Kantons; Direktion; Grundsätze; Beschwerde; Urteil; FORSTMOSER; Bezeichnung; Interpunktionszeichen; Phantasiebezeichnungen; Firmenbildung; Firmenbestandteile; Erwähnten
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