E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice civile svizzero (CCS)

Art. 95 CCS dal 2022

Art. 95 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 95

1 È proibito contrarre matrimonio tra parenti in linea retta nonché tra fratelli o sorelle germani, consanguinei o uterini, senza distinzione di parentela per discendenza o adozione.141

2 L’adozione non annulla l’impedimento della parentela esistente fra l’adottato e i suoi discendenti, da un lato, e la sua famiglia del sangue dall’altro.

141 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della LF del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 193 (5A_882/2010)Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 95 und 98 BGG; Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (E. 1.1). Das Urteil über eine solche Schuldneranweisung ist grundsätzlich ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme (E. 1.2).
Regeste b
Art. 289 Abs. 2 und Art. 291 ZGB; Subrogation des Gemeinwesens in das Recht, eine Schuldneranweisung zu verlangen. Bevorschusst ein Gemeinwesen die Kinderunterhaltsbeiträge, so geht das Recht, die Schuldneranweisung zu verlangen, von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über. Das Gemeinwesen hat in der Folge auch das Recht, für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge die Schuldneranweisung zu verlangen. Die Anordnung der Schuldneranweisung ist ein Ermessensentscheid, der sowohl die Berücksichtigung der Situation des säumigen Unterhaltsschuldners wie auch des Staates als Subrogationsgläubiger der Unterhaltsforderung erlaubt (E. 2 und 3).
Schuldner; Schuldneranweisung; Unterhalt; Gemeinwesen; Recht; Beschwerde; Urteil; Kindes; Entscheid; Künftige; Kinder; Subrogation; Anweisung; Unterhaltsbeiträge; Rechte; Bundesgericht; Gemeinde; Fällig; Trete; Beschwerdeführerin; Gericht; Unterhaltsanspruch; Massnahme; HEGNAUER; Lenzburg; Subrogierende; Botschaft;
128 IV 201Harte Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB); Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die Bestrafung wegen des Vertriebes von pornographischen Magazinen und Videofilmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten bzw. mit menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt haben, verstösst auch dann nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn mit diesen Erzeugnissen ausschliesslich interessierte und eingeweihte Erwachsene bedient werden (E. 1). Art. 20 StGB. Rechtsirrtum verneint (E. 2). Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. e, lit. f und Abs. 2 URG); Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 URG). Der Inhaber eines Geschäfts, der im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig vervielfältigt und die Kopien an Kunden zu deren Eigengebrauch veräussert, erfüllt den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung (E. 3). Recht; Beschwerde; Kopie; Beschwerdeführer; Recht; Werke; Kopien; Urheber; Werkexemplare; Pornographische; Handlungen; Eigengebrauch; Gericht; Schutz; Pornographie; Entscheid; Meinung; Meinungsäusserung; Darstellung; Urheberrecht; Darstellungen; Kunde; Menschlichen; Meinungsäusserungsfreiheit; Ausscheidungen; Bundesgesetz; Gewalttätigkeiten; Videofilm; Erwachsene
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz