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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 95 VRV vom 2022

Art. 95 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 95

Bewilligungen

1 Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen der kantonalen Be­hörde spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicher­heitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die unge­fähre Zahl der Teilnehmer.*

2 Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung. Sie ist namentlich zu verweigern, wenn eine Belästigung durch übermässigen oder langan­dauernden Lärm zu befürch­ten ist. Für Veranstaltungen auf Pisten ist sie ferner zu versagen, wenn der nicht bewilligungspflichtige Betrieb der Piste den Zielen der Verkehrserziehung und Lärmbekämpfung zu­widerläuft.

3 Schnitzelfahrten, Orientierungsfahrten u. dgl. werden nur bewilligt, wenn die Bewertung nicht nach der kürzesten Fahrzeit erfolgt. Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet.

4 Sind Durchschnittsgeschwindigkeiten vorgesehen, so hat der Ver­an­stalter geheime Kontrollen vorzunehmen und Überschreitungen bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.

5 Für Rennen im Rahmen der Formel-E-Meisterschaft legt die kantonale Behörde in der Bewilligung eine für Rennkurs und Fahrzeuge angemessene Höchstgeschwindigkeit fest. Die kantonale Behörde stellt sicher, dass die Höchstgeschwindigkeit kontrolliert und durchgesetzt wird.390

* Für den Versicherungsnachweis vgl. die Art. 30 und 31 der Verkehrsversi­cherungs­verordnung vom 20. Nov. 1959 (SR 741.31).

390 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2026 (AS 2016 403, 2020 2139).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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