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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 95 CPP dal 2020

Art. 95 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 95

1 I dati personali sono raccolti presso l’interessato oppure in modo per questi ravvisabile, sempre che il procedimento non ne risulti compromesso o sia reso sproporzionatamente oneroso.

2 Se non poteva ravvisare di essere oggetto di una raccolta di dati, l’interessato deve esserne immediatamente informato. Si può rinunciare all’informazione o differirla per proteggere interessi pubblici o privati preponderanti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 95 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRBK-08-7BeschlagnahmeBeschwerde; Kreispräsident; Entscheid; Recht; Ziehung; Beschlagnahme; Präsidenten; Sicherung; Kreispräsidenten; Verfügung; Beschwerdekammer; Zungen; Cherungseinziehung; Kantons; Angefochten; Graubünden; Sicherungseinziehung; Angefochtene; Tenen; Sicherheit; Untersuchung; Erwägung; Angefochtenen; Beschwerdeführer; Erwägungen; Werden
GRBK-03-43betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Ungehorsam gegen Beschwerde; Recht; Recht; Untersuchung; Schuldigte; Angeschuldigte; Richter; Betreibung; Chungsrichter; Konkurs; Beschwerdeführerin; Verfahren; Digten; Verfahren; Erben; Fahrens; Suchungsrichter; Pfändung; Anwalt; Rechtlich; Betreibungs; Akten; Angeschuldigten; Stellung; Lasse

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 80 (6B_91/2018)Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4).
Regeste b
Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3).
Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Person; Daten; Hängige; Personen; Beschwerdeführer; Verfahren; Personendaten; Behörde; Hängigen; Vorinstanz; Recht; Behörden; Zivil; Beschlag; Rechtlich; Prozessordnung; Betrag; Beschlagnahme; Weite; Botschaft; Verwaltungsverfahren; Weitergabe; E-StPO
142 IV 70 (6B_845/2015)Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d.h. für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3). Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern andere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht (E. 4). Staatsanwalt; Staatsanwalts; Kanton; Befehl; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Befehle; Untersuchungsbeauftragte; StPO/BL; Erlass; Verfahren; Staatsanwälte; Kantone; Recht; Übertretungen; Kantons; Prozessordnung; Basel-Landschaft; Befehlen; Behörde; Behörden; Verfolgung; Regel; Regelung; Verwaltungsbehörde; Dienstordnung; Verfahren; Zuständig; Beurteilung; Untersuchungsbeauftragten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.65Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Medien; Quelle; Quellen; Schutz; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Journalisten; Person; Verfahren; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Informationen; Schützt; Quellenschutz; Verfahrens; Verfahren; Behörde; Zeller; Akten; Rechtlich; Aktendossier; Beschwerdekammer; Entscheid; Interesse
BB.2017.69Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Medien; Quelle; Beschwerdegegnerin; Quellen; Schutz; Journalist; Akten; Korrespondenz; Recht; Journalisten; Ablage; Person; Medienfreiheit; Verfahren; Redaktionsgeheimnis; Informationen; Quellenschutz; Schützt; Verfahrens; Behörde; Verfahren; Aktendossier; Entscheid; Akten; Beschwerdekammer; Zeller; Grundrecht; Rechtlich
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