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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 95CrimPC from 2020

Art. 95 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 95 Obtaining personal data

1 Personal data must be obtained from the person concerned or with that person's knowledge unless the proceedings would be otherwise be prejudiced or unreasonable inconvenience or expense would be incurred.

2 If personal data is obtained without the knowledge of the person concerned, that person must be notified thereof immediately. Where overriding public or private interests so require, notification may be dispensed with or postponed.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 95 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRBK-08-7BeschlagnahmeBeschwerde; Kreispräsident; Entscheid; Recht; Ziehung; Beschlagnahme; Präsidenten; Sicherung; Kreispräsidenten; Verfügung; Beschwerdekammer; Zungen; Cherungseinziehung; Kantons; Angefochten; Graubünden; Sicherungseinziehung; Angefochtene; Tenen; Sicherheit; Untersuchung; Erwägung; Angefochtenen; Beschwerdeführer; Erwägungen; Werden
GRBK-03-43betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Ungehorsam gegen Beschwerde; Recht; Recht; Untersuchung; Schuldigte; Angeschuldigte; Richter; Betreibung; Chungsrichter; Konkurs; Beschwerdeführerin; Verfahren; Digten; Verfahren; Erben; Fahrens; Suchungsrichter; Pfändung; Anwalt; Rechtlich; Betreibungs; Akten; Angeschuldigten; Stellung; Lasse

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 80 (6B_91/2018)Art. 96 Abs. 1 StPO; Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Strafverfahren. Die Strafbehörden sind nach Art. 96 Abs. 1 StPO berechtigt, Personendaten aus einem hängigen Strafverfahren zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren von sich aus weiterzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten und der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 1.4).
Regeste b
Vorgehen bei Pfändung eines aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswerts durch das Betreibungsamt. Belegt das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag, hat die Strafbehörde den Vermögenswert an das Betreibungsamt herauszugeben. Es ist nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im SchKG-Verfahren vorzubringen. Das Verfahren nach Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO ist nur einschlägig, wenn mehrere Personen materiell begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (E. 2.3).
Betreibungs; Betreibungsamt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Person; Daten; Hängige; Personen; Beschwerdeführer; Verfahren; Personendaten; Behörde; Hängigen; Vorinstanz; Recht; Behörden; Zivil; Beschlag; Rechtlich; Prozessordnung; Betrag; Beschlagnahme; Weite; Botschaft; Verwaltungsverfahren; Weitergabe; E-StPO
142 IV 70 (6B_845/2015)Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d.h. für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3). Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern andere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht (E. 4). Staatsanwalt; Staatsanwalts; Kanton; Befehl; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Befehle; Untersuchungsbeauftragte; StPO/BL; Erlass; Verfahren; Staatsanwälte; Kantone; Recht; Übertretungen; Kantons; Prozessordnung; Basel-Landschaft; Befehlen; Behörde; Behörden; Verfolgung; Regel; Regelung; Verwaltungsbehörde; Dienstordnung; Verfahren; Zuständig; Beurteilung; Untersuchungsbeauftragten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.65Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Medien; Quelle; Quellen; Schutz; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Journalisten; Person; Verfahren; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Informationen; Schützt; Quellenschutz; Verfahrens; Verfahren; Behörde; Zeller; Akten; Rechtlich; Aktendossier; Beschwerdekammer; Entscheid; Interesse
BB.2017.69Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Medien; Quelle; Beschwerdegegnerin; Quellen; Schutz; Journalist; Akten; Korrespondenz; Recht; Journalisten; Ablage; Person; Medienfreiheit; Verfahren; Redaktionsgeheimnis; Informationen; Quellenschutz; Schützt; Verfahrens; Behörde; Verfahren; Aktendossier; Entscheid; Akten; Beschwerdekammer; Zeller; Grundrecht; Rechtlich
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