1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2 Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3 In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4 Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5 Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
207 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
209 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
b. Forderungen gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190029 | Steigerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Betreibung; Recht; Schuld; Pfändete; Gepfändet; Gesetzgeber; Faust; Faustpfand; Vorinstanz; Verwertung; Regel; Eigentümer; Pfändeten; Pfändung; Gepfändete; Beschwerdegegner; Verfahren; Inhabertitel; Regelung; Gepfändeten; Eigentümeroder; Betreibungsamt; Forderung; Kommission; Gläubiger; Schuldner |
ZH | RZ190002 | Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege) | Beschwerde; Gesuch; Verfahren; Unentgeltliche; Rechtspflege; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Klägers; Partei; Gericht; Vertreten; Begründet; Unentgeltlichen; Gewährung; Klage; Gesuchsteller; Ausführungen; Ergebe; Verfügung; Vaterschaft; Bundesgericht; Sachverhalt; Lohnpfändung; Erstinstanzliche; Armenrechtsgesuch; Anwaltlich; Erstinstanzlichen; Miete; Unterhalt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 426 (5A_806/2019) | Regeste Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3). | SchKG; Pfändete; Gepfändete; Eigentümer; Beschwerde; Pfändung; Inhabertitel; Betreibung; Gesetzgeber; Schuldbrief; Lücke; Gepfändeten; Verpfändete; Eigentümeroder; Urteil; Faust; Grundstück; Betreibungsamt; Werden; Bundesgericht; Problem; Schuldner; Wortlaut; Faustpfand; Auslegung; Obergericht; Grundstücke; Verwertung; Hinweis; Steigerungsbedingungen |
120 III 49 | Arrestvollzug. Rechtsmissbrauch, Art. 2 ZGB. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn an mehreren Orten für die gleiche Forderung ein Arrest vollzogen wird und dadurch mehr Vermögenswerte blockiert werden, als zur Erfüllung der Forderung nötig sind. Drittansprachen rechtfertigen es nicht, mehr Vermögen mit Arrest zu belegen, sondern nur, allenfalls andere Vermögenswerte zu blockieren. | Arrest; Forderung; Vermögenswerte; Obergericht; Sperrlimite; Vermögensrechte; Millionen; Gläubiger; Drittansprachen; SchKG; Rechtfertigen; Begründet; Rekurrentin; Blockiert; Drittansprüche; Schuldbetreibung; Befriedigung; Genügen; Entscheid; Arrestvollzug; Umstand; Franken; Gemachten; Rechtsmissbräuchlich; Betrag; Verarrestiert; Gläubigers; Eigentum; Angesprochen; über |