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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 95 MWSTG vom 2023

Art. 95 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 95

Löschung im Handelsregister

Eine juristische Person oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens darf im schweizerischen Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die ESTV dem für die Führung des Registers zuständigen Amt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1385/2006MehrwertsteuerSteuer; Vorauszahlung; Leistung; Darlehen; MWSTV; Entgelt; Strom; Lieferungen; Vorauszahlungen; Zahlung; Beschwerde; Forderung; Kredit; MWSTG; Darlehens; Energie; Zahlungen; Stromlieferung; Partner; Stromlieferungen; Steuerforderung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Recht; Leistungsaustausch; Mehrwertsteuer; Urteil; Partei; Parteien
A-1350/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Lizenz; Steuer; Mehrwertsteuer; MWSTG; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführerin; Leistung; Software; Bundesverwaltungsgericht; Steuersatz; Übergang; Erbracht; Zeitpunkt; Dienstleistung; Teilweise; Urteil; Entscheid; Qualifikation; Kunde; Lieferung; Übergangs; Einräumung; Zivilrechtliche; Verfahren; Bundesgericht; Hinweis
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