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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 95 MStG vom 2023

Art. 95 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 95

1. Wer sich durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfül­lung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht oder untauglich machen lässt,

wer einen andern, mit dessen Einwilligung, durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

Dienstpflicht­betrug >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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