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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 95 BVG vom 2023

Art. 95 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 95

Übergangsordnung für die Altersgutschriften

Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für die Berech­nung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze:

Altersjahr

Ansatz in Prozenten des
koordinierten Lohnes

Männer

Frauen

25–34

25–31

7

35–44

32–41

10

45–54

42–51

11

55–65

52–62

13


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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