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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 95 BVG vom 2023
Art. 95
Übergangsordnung für die Altersgutschriften
Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten für die Berechnung der Altersgutschriften folgende Mindestansätze:
Altersjahr
Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes
Männer
Frauen
25–34
25–31
7
35–44
32–41
10
45–54
42–51
11
55–65
52–62
13
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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