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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 949 ZGB vom 2022

Art. 949 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 949

1 Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf, erlässt die nötigen Verordnungen und kann zur Regelung des Grundbuchwe­sens die Führung von Hilfsregistern vorschreiben.

2 Die Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt blei­ben, besondere Vorschriften aufzustellen, die jedoch zu ihrer Gültig­keit der Genehmigung des Bundes bedürfen.

b. Bei Führung des Grund­buchs mittels Informatik >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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