1 Applications for entry in the land register are recorded without delay in the journal in chronological order indicating the applicant and the object of his or her request.
2 Supporting documents are duly classified and archived.
3 In cantons where the land registrar is authorised to draw up public deeds, the supporting documents may be replaced by an official record whose entries constitute public deeds.
4. Implementing ordinances >a. In general665665 Amended by No 1 of the FA of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE190060 | Bauhandwerkerpfandrecht | Streit; Streitberufene; Zahlung; Prozessführende; Lungsgarantie; Zahlungsgarantie; Gesuch; Eintrag; Streitgegenständliche; Eintragung; Frist; Sicherheit; Gesuchsgegnerin; Streitberufenen; Renden; Prozessführenden; Verfügung; Eingabe; Hinreichend; Verfahren; Gericht; Partei; Rügt; Rüge; ISv; Forderung; Hinreichende |
ZH | LB180045 | Verbot | Beklagten; Grundstück; Verbot; Belasteten; Recht; Grundstücke; Kat-Nr; Berufung; Breiten; Grundstücks; Meilen; Verfahren; Fahrzeug; Bezirks; Klage; Grundstückes; Urteil; Fahrzeuge; Liegenschaft; Eigentümer; Landstreifen; Bezirksgericht; Dienstbarkeitsbelastete; Dienstbarkeitsbelasteten; Parkieren; Einsprecher; Gartenabschlussmauer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 97 20 | Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 1 AHVV. Beitragspflicht; Einkünfte von Liegenschaftenhandel; Realisierungszeitpunkt; Ermittlung des Eigenkapitals; Stichtag. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst, wenn Einkünfte erzielt werden, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 4). Für die Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals eines Liegenschaftenhändlers ist auf den Anlagewert vor der Veräusserung bzw. Beginn der Berechnungsperiode abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Veräusserungsgewinn erneut in Grundbesitz reinvestiert wurde oder nicht (Erw. 5). | Recht; Liegenschaft; Einkommen; Erwerb; Berechnung; Eigenkapital; Berechnungs; Beschwerde; Berechnungsperiode; Erwerbe; Beitragspflicht; Beschwerdeführer; Rechtsprechung; Veräusserung; Forderung; Ausgleichskasse; Realisierung; Einkommens; Tagebuch; Selbständige; Realisierungszeitpunkt; Erwerbstätigkeit; Steuermeldung; Beiträge; Selbständige; Hinweis; Liegenschaften; Zeitpunkt; Stichtag; Selbständigerwerbenden |
LU | A 97 337 | § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG. Steueraufschub beim Kauf einer Ersatzliegenschaft zur Selbstnutzung, der mit dem Veräusserungserlös aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft finanziert wird. Frage der Fristberechnung und Fristwahrung. Massgebend ist der Eintrag ins Tagebuch. Zivilrechtliche Auslegung des Begriffes der steuerbegründenden Veräusserung. | Tagebuch; Eintrag; Veräusserung; Hauptbuch; Recht; Grundbuch; Einschreibung; GGStG; Zeitpunkt; Steuerpflicht; Kaufvertrag; Ersatzliegenschaft; Eintragung; Tagebucheintrag; Grundstückgewinn; Frist; Steuerpflichtigen; Vertrages; Grundstückgewinnsteuer; Beurkundete; Eigentums; Zeitlich; Zivilrechtlich; Anknüpfung; Beurkundung; Handänderung; Altliegenschaft; Anmeldung; Zeitliche; Veräusserer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 512 (5A_155/2012) | Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). | Tagebuch; Eintragung; Grundbuch; Hauptbuch; Beschwerde; Klage; Eigentum; Eigentums; Einschreibung; Eigentümer; Beschwerdeführer; Recht; Zeitpunkt; Schrieben; Grundstück; Anmeldung; Datum; Beschwerdegegner; Klageeinreichung; Erwerb; Passivlegitimation; Teilbd; Veräusserung; Erwerber; Grundbuchs; Eigentumsübergang; Stockwerkeinheit; Veräusserer; Grundstücks |
137 III 145 (5A_652/2010) | Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Grundstück; Urteil; Wegrecht; Grundbuch; Ausübung; Fläche; Glaube; Recht; Glauben; Beschwerdegegner; Strasse; Vertrag; Vertrags; Anlage; Klage; Randstein; Bauliche; Asphaltiert; Wegrechts; Seitig; Häusern; Dritterwerber; Kantonsgericht; Grundbucheintrag; Ursprüngliche; Eintrag; Fragliche |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2830/2010 | Energie (Übriges) | Beschwerde; Deführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Anlage; Vorinstanz; Grundstück; Synthetisch; Anlagen; Grundstücke; Über; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Synthetische; Anrechenbar; Urteil; Tarif; Anrechenbare; Anschaffungs; Korrektur; Korrekturfaktor; Ursprünglich; Anrechenbaren; Übertragungs; Recht; Ursprüngliche; Übertragungsnetz; Bewertung; Kapitalkosten; Verwaltungsgerichts |
A-8638/2010 | Energie (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Anlage; Vorinstanz; Grundstück; Synthetisch; Anlagen; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Grundstücke; Über; Synthetische; Urteil; Anrechenbar; Tarif; Anrechenbare; Anschaffungs; Korrektur; Rechnung; Korrekturfaktor; Anrechenbaren; Recht; Ursprünglich; Übertragungs; Ursprüngliche; Kapitalkosten; Übertragungsnetz; Bewertung; Ziffer |