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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 947 ZGB vom 2023

Art. 947 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 947

1 Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch wenn sie nicht unter sich zusammenhangen, auf ein einziges Blatt genommen werden.

2 Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten mit Ausnahme der Grund­dienstbarkeiten für alle Grundstücke gemeinsam.

3 Der Eigentümer kann jederzeit die Ausscheidung einzelner Grund­stücke aus einem Kollektivblatte verlangen, unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte.

d. Tagebuch, Belege >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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