765 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140053 | Auflösung und Liquidation einer Kollektivgesellschaft | Kollektivgesellschaft; Klagte; Berufung; Gesellschaft; Bezirksgericht; Beklagten; Beweis; Recht; Partei; Parteien; Klägers; Gesellschaftsverhältnis; Urteil; Zeuge; Indiz; Gewinn; Taxibetrieb; Geschäft; Betrieb; Einzelunternehmung; Bülach; Jahresrechnung; Auflösung; Klage; Bezirksgerichts; Entscheid; Gericht; Einzelfirma |
GR | ZF-07-33 | Forderung aus Verletzung eines Konkurrenzverbots | Gesellschaft; Rufung; Berufung; Partei; Kurrenzverbot; Studio; Parteien; Vertrag; Konkurrenzverbot; Maloja; Zirksgericht; Solarium; Urteil; Recht; Bezirksgericht; Klage; Einfache; Tivgesellschaft; Nalstrafe; Konventionalstrafe; Kollektivgesellschaft; Oberengadin; Entschädigung; Kantonsgericht; Schriftlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 363 | Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR). Offeriert eine Anwaltssozietät ihre Dienstleistungen als einheitliches Unternehmen und tritt sie mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle nach aussen auf, muss sie sich u.U. beim erweckten Rechtsschein der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen (E. 2b). Für Pflichtverletzungen eines ihrer Mitglieder haftet die als einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft auftretende Anwaltssozietät nur dann kollektiv, wenn das anspruchsbegründende Mandat ihr als Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschafter als Einzelmandat erteilt wird (E. 2d). Haftung für falsche Auskunft (E. 5). | Anwalt; Gesellschaft; Anwalts; Haftung; Kollektivgesellschaft; Auskunft; Willen; Vertrag; Anwaltssozietät; Zweitbeklagte; Gesellschafter; Einfache; Einheitlich; Anwälte; Bundesgericht; Willens; Feststellungen; Basel; Zweitbeklagten; Trust; Kredit; Handelsregister; Dienstleistung; Falsche; Mitglieder; Unternehmen; HRegV; Klient; Appellationsgericht |
116 II 76 | Art. 947 Abs. 3 OR. Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2). | Familie; Firma; Overgoor; Familienname; Person; Recht; Zivilstandsregister; Handels; Doppelname; Schwarz; Personen; Doppelnamen; Handelsregister; Familiennamen; Haftende; Beschwerde; Unbeschränkt; Personenfirmen; Haftenden; Komplementärin; Gesellschafter; Namens; Kommandit; Amtliche; Beschwerdeführer; HAUSHEER/REUSSER/GEISER;Annoncenverwaltung; Bezeichnung; Justizdepartement |