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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Der Art. 947 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 947 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140053Auflösung und Liquidation einer Kollektivgesellschaft Kollektivgesellschaft; Klagte; Berufung; Gesellschaft; Bezirksgericht; Beklagten; Beweis; Recht; Partei; Parteien; Klägers; Gesellschaftsverhältnis; Urteil; Zeuge; Indiz; Gewinn; Taxibetrieb; Geschäft; Betrieb; Einzelunternehmung; Bülach; Jahresrechnung; Auflösung; Klage; Bezirksgerichts; Entscheid; Gericht; Einzelfirma
GRZF-07-33Forderung aus Verletzung eines KonkurrenzverbotsGesellschaft; Rufung; Berufung; Partei; Kurrenzverbot; Studio; Parteien; Vertrag; Konkurrenzverbot; Maloja; Zirksgericht; Solarium; Urteil; Recht; Bezirksgericht; Klage; Einfache; Tivgesellschaft; Nalstrafe; Konventionalstrafe; Kollektivgesellschaft; Oberengadin; Entschädigung; Kantonsgericht; Schriftlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 363Voraussetzungen der Haftung einer Anwaltssozietät für die falsche Auskunft eines ihrer Mitglieder (Art. 41 OR und Art. 568 OR). Offeriert eine Anwaltssozietät ihre Dienstleistungen als einheitliches Unternehmen und tritt sie mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle nach aussen auf, muss sie sich u.U. beim erweckten Rechtsschein der gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen (E. 2b). Für Pflichtverletzungen eines ihrer Mitglieder haftet die als einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft auftretende Anwaltssozietät nur dann kollektiv, wenn das anspruchsbegründende Mandat ihr als Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschafter als Einzelmandat erteilt wird (E. 2d). Haftung für falsche Auskunft (E. 5). Anwalt; Gesellschaft; Anwalts; Haftung; Kollektivgesellschaft; Auskunft; Willen; Vertrag; Anwaltssozietät; Zweitbeklagte; Gesellschafter; Einfache; Einheitlich; Anwälte; Bundesgericht; Willens; Feststellungen; Basel; Zweitbeklagten; Trust; Kredit; Handelsregister; Dienstleistung; Falsche; Mitglieder; Unternehmen; HRegV; Klient; Appellationsgericht
116 II 76Art. 947 Abs. 3 OR. Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2). Familie; Firma; Overgoor; Familienname; Person; Recht; Zivilstandsregister; Handels; Doppelname; Schwarz; Personen; Doppelnamen; Handelsregister; Familiennamen; Haftende; Beschwerde; Unbeschränkt; Personenfirmen; Haftenden; Komplementärin; Gesellschafter; Namens; Kommandit; Amtliche; Beschwerdeführer; HAUSHEER/REUSSER/GEISER;Annoncenverwaltung; Bezeichnung; Justizdepartement
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