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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 945 OR dal 2022

Art. 945 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 945

1 Chiunque esercita da solo un’azienda deve assumere come elemento essenziale della ditta il suo cognome, con o senza nomi.

2 Se la ditta contiene altri cognomi, il cognome del titolare deve essere messo in evidenza.614

3 Non sono permesse aggiunte che accennino ad un rapporto di società.

614 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2015 (Diritto delle ditte commerciali), in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1507; FF 2014 8039).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 945 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210187BeschwerdeBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; August; Winterthur; Aufsichtsbehörde; Urteil; Vorinstanz; Betreibungsamt; Eingabe; Detekteibüro; E-Mail; Bundesgericht; Bezirksgericht; Winterthur-Wülflingen; ämter; Kammer; Oktober; Innert; Schuldbetreibung; Verfahren; Konkurs; Kantonale; Entscheid; Rechtsmittelfrist; Gericht; Schweizerischen; Beschwerdefrist; Einzutreten
ZHRU190054Gesuch um unentgeltliche ProzessführungEntscheid; Einzelrichter; Beschwerde; Firma; Obergericht; Partei; Gericht; Ort; Gesuch; Handelsregister; Postfach; Angefochtenen; Verfahren; Bundesgericht; Treten; Oberrichter; Busse; Zivilkammer; Zustellung; Parteientschädigungen; Auferlegt; Erwägungen; Mitteilung; Rechtsmittel; Vorinstanz; Kantons; Gerichtsschreiberin; Konkurs; Einzelrichters
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 76Art. 947 Abs. 3 OR. Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2). Familie; Firma; Overgoor; Familienname; Person; Recht; Zivilstandsregister; Handels; Doppelname; Schwarz; Personen; Doppelnamen; Handelsregister; Familiennamen; Haftende; Beschwerde; Unbeschränkt; Personenfirmen; Haftenden; Komplementärin; Gesellschafter; Namens; Kommandit; Amtliche; Beschwerdeführer; HAUSHEER/REUSSER/GEISER;Annoncenverwaltung; Bezeichnung; Justizdepartement
102 II 161Namensschutz bei Stiftungen. 1. Zielt eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persönlichkeitsrechten nicht auf Vermögensleistungen hin, so handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (Erw. 1). 2. Stiftungen unterstehen grundsätzlich nur dem Namensrecht nach Art. 29 ZGB, nicht aber den Sondervorschriften des Firmenrechts (Erw. 2). 3. Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 ZGB (Erw. 3). 4. Auch ein ideelles Interesse einer Stiftung an der Wahrung ihrer Identität kann genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens zu verbieten (Erw. 4a). 5. Die Stiftungsorgane sind grundsätzlich auch bei der Wahl des Namens an den testamentarisch geäusserten Willen des Stifters gebunden (Erw. 4b). 6. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Namen zweier Stiftungen, die beide den Zweck verfolgen, die medizinische Forschung zu fördern (Erw. 4d). 7. Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen der von diesen Stiftungen ausgesetzten Forschungspreise (Erw. 5). Namens; Stiftung; Preis; Naegeli; Interesse; Beklagten; Stifter; Theodor; Recht; Preise; Verwechslung; Theodor; Person; Forschung; Namensrecht; Stiftungen; Firmen; Bezeichnung; Stifters; Preises; Naegeli-Stiftung; Urteil; Verwendung; Naegeli-Preis; Schutz; Interessen; Verwechslungen; Persönlichkeit; Gelte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-633/2013Handelsregister- und Firmenrecht Beschwerde; Vorinstanz; Verein; Handelsregister; Recht; Beschwerdeführer; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Weisungen; Eintrag; Eintragung; Firmen; Rechtsform; Prüfung; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Pestalozzi-Bibliothek; Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt
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