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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 945 OR de 2022

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Art. 945

1 Celui qui est seul à la tête d’une maison doit prendre comme élément essentiel de la raison de commerce son nom de famille avec ou sans prénoms.

2 Lorsque la raison de commerce contient d’autres noms de famille, le nom de famille du titulaire doit être mis en évidence.625

3 La raison de commerce ne doit pas comprendre d’adjonction pou­vant faire présu­mer l’existence d’une société.

625 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 945 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210187BeschwerdeBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; August; Winterthur; Aufsichtsbehörde; Urteil; Vorinstanz; Betreibungsamt; Eingabe; Detekteibüro; E-Mail; Bundesgericht; Bezirksgericht; Winterthur-Wülflingen; ämter; Kammer; Oktober; Innert; Schuldbetreibung; Verfahren; Konkurs; Kantonale; Entscheid; Rechtsmittelfrist; Gericht; Schweizerischen; Beschwerdefrist; Einzutreten
ZHRU190054Gesuch um unentgeltliche ProzessführungEntscheid; Einzelrichter; Beschwerde; Firma; Obergericht; Partei; Gericht; Ort; Gesuch; Handelsregister; Postfach; Angefochtenen; Verfahren; Bundesgericht; Treten; Oberrichter; Busse; Zivilkammer; Zustellung; Parteientschädigungen; Auferlegt; Erwägungen; Mitteilung; Rechtsmittel; Vorinstanz; Kantons; Gerichtsschreiberin; Konkurs; Einzelrichters
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 76Art. 947 Abs. 3 OR. Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2). Familie; Firma; Overgoor; Familienname; Person; Recht; Zivilstandsregister; Handels; Doppelname; Schwarz; Personen; Doppelnamen; Handelsregister; Familiennamen; Haftende; Beschwerde; Unbeschränkt; Personenfirmen; Haftenden; Komplementärin; Gesellschafter; Namens; Kommandit; Amtliche; Beschwerdeführer; HAUSHEER/REUSSER/GEISER;Annoncenverwaltung; Bezeichnung; Justizdepartement
102 II 161Namensschutz bei Stiftungen. 1. Zielt eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persönlichkeitsrechten nicht auf Vermögensleistungen hin, so handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (Erw. 1). 2. Stiftungen unterstehen grundsätzlich nur dem Namensrecht nach Art. 29 ZGB, nicht aber den Sondervorschriften des Firmenrechts (Erw. 2). 3. Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 ZGB (Erw. 3). 4. Auch ein ideelles Interesse einer Stiftung an der Wahrung ihrer Identität kann genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens zu verbieten (Erw. 4a). 5. Die Stiftungsorgane sind grundsätzlich auch bei der Wahl des Namens an den testamentarisch geäusserten Willen des Stifters gebunden (Erw. 4b). 6. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Namen zweier Stiftungen, die beide den Zweck verfolgen, die medizinische Forschung zu fördern (Erw. 4d). 7. Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen der von diesen Stiftungen ausgesetzten Forschungspreise (Erw. 5). Namens; Stiftung; Preis; Naegeli; Interesse; Beklagten; Stifter; Theodor; Recht; Preise; Verwechslung; Theodor; Person; Forschung; Namensrecht; Stiftungen; Firmen; Bezeichnung; Stifters; Preises; Naegeli-Stiftung; Urteil; Verwendung; Naegeli-Preis; Schutz; Interessen; Verwechslungen; Persönlichkeit; Gelte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-633/2013Handelsregister- und Firmenrecht Beschwerde; Vorinstanz; Verein; Handelsregister; Recht; Beschwerdeführer; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Weisungen; Eintrag; Eintragung; Firmen; Rechtsform; Prüfung; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Pestalozzi-Bibliothek; Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt
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