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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 945OR from 2022

Art. 945 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 945

1 A person operating a business as sole proprietor must use his family name, with or without first name, as the essential content of his business name.

2 If the business name contains other family names, it must indicate which one is the proprietor’s family name.616

3 The business name must not have any kind of suffix or ending which suggests constitution as a company or partnership.

616 Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Law of Business Names), in force since 1 July 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 945 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210187BeschwerdeBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; August; Winterthur; Aufsichtsbehörde; Urteil; Vorinstanz; Betreibungsamt; Eingabe; Detekteibüro; E-Mail; Bundesgericht; Bezirksgericht; Winterthur-Wülflingen; ämter; Kammer; Oktober; Innert; Schuldbetreibung; Verfahren; Konkurs; Kantonale; Entscheid; Rechtsmittelfrist; Gericht; Schweizerischen; Beschwerdefrist; Einzutreten
ZHRU190054Gesuch um unentgeltliche ProzessführungEntscheid; Einzelrichter; Beschwerde; Firma; Obergericht; Partei; Gericht; Ort; Gesuch; Handelsregister; Postfach; Angefochtenen; Verfahren; Bundesgericht; Treten; Oberrichter; Busse; Zivilkammer; Zustellung; Parteientschädigungen; Auferlegt; Erwägungen; Mitteilung; Rechtsmittel; Vorinstanz; Kantons; Gerichtsschreiberin; Konkurs; Einzelrichters
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 76Art. 947 Abs. 3 OR. Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2). Familie; Firma; Overgoor; Familienname; Person; Recht; Zivilstandsregister; Handels; Doppelname; Schwarz; Personen; Doppelnamen; Handelsregister; Familiennamen; Haftende; Beschwerde; Unbeschränkt; Personenfirmen; Haftenden; Komplementärin; Gesellschafter; Namens; Kommandit; Amtliche; Beschwerdeführer; HAUSHEER/REUSSER/GEISER;Annoncenverwaltung; Bezeichnung; Justizdepartement
102 II 161Namensschutz bei Stiftungen. 1. Zielt eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persönlichkeitsrechten nicht auf Vermögensleistungen hin, so handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (Erw. 1). 2. Stiftungen unterstehen grundsätzlich nur dem Namensrecht nach Art. 29 ZGB, nicht aber den Sondervorschriften des Firmenrechts (Erw. 2). 3. Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 ZGB (Erw. 3). 4. Auch ein ideelles Interesse einer Stiftung an der Wahrung ihrer Identität kann genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens zu verbieten (Erw. 4a). 5. Die Stiftungsorgane sind grundsätzlich auch bei der Wahl des Namens an den testamentarisch geäusserten Willen des Stifters gebunden (Erw. 4b). 6. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Namen zweier Stiftungen, die beide den Zweck verfolgen, die medizinische Forschung zu fördern (Erw. 4d). 7. Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen der von diesen Stiftungen ausgesetzten Forschungspreise (Erw. 5). Namens; Stiftung; Preis; Naegeli; Interesse; Beklagten; Stifter; Theodor; Recht; Preise; Verwechslung; Theodor; Person; Forschung; Namensrecht; Stiftungen; Firmen; Bezeichnung; Stifters; Preises; Naegeli-Stiftung; Urteil; Verwendung; Naegeli-Preis; Schutz; Interessen; Verwechslungen; Persönlichkeit; Gelte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-633/2013Handelsregister- und Firmenrecht Beschwerde; Vorinstanz; Verein; Handelsregister; Recht; Beschwerdeführer; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Weisungen; Eintrag; Eintragung; Firmen; Rechtsform; Prüfung; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Pestalozzi-Bibliothek; Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt
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