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Obligationenrecht (OR)

Art. 943 OR vom 2023

Art. 943 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 943

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

1.
die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;
2.
die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung;
3.
den Inhalt der Einträge;
4.
die Belege und deren Prüfung;
5.
die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;
6.
die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;
7.
die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;
8.
die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;
9.
die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;
10.
die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;
11.
die Verfahren.
A. Grundsätze der Firmen­­bildung >I. Allgemeine Be­stimmungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 943 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-16-60Löschung gemäss Art. 152 HRegVBerufung; Niederlassung; Gister; Handelsregister; Berufungskläger; Zweigniederlassung; Berufungsklägerin; Recht; HRegV; Verfügung; Entscheid; Eintrag; Registeramt; Begründung; Ausländische; Eintragung; Kantonsgericht; Handelsregisteramt; Hauptniederlassung; Angefochtene; Gründet; Hauptsitz; Rechtlich; Gebühr; Erwägung
GRZK2-11-16Löschung gemäss Art. 153 HRegVHandelsregister; Berufung; Löschung; HRegV; Grundbuchinspektorat; Einzelunternehmen; Ordnungsbusse; Anmeldung; Verfügung; Gebühr; Eintrag; Berufungskläger; Gebühren; Eintragung; Verfahren; Beschwerde; Angefochtene; Entscheid; Kantons; Handelsregisteramt; Begründet; Gelöscht; Tatsache; Erlasse; Einzelunternehmens; Amtes; Angefochtenen; Aufforderung; Einzelunternehmung; Frist

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2012.00533Unter welchen Voraussetzungen darf das Handelsregisteramt bei fehlendem Rechtsdomizil einen Verein auflösen?Beschwerde; Recht; Handelsregister; Verein; HRegV; Recht; Rechtsdomizil; Beschwerdeführer; Eintrag; Aufforderung; Beschwerdeführerin; Verfügung; Tragene; Vereinigung; Beschwerdegegner; Auflösung; Kanton; Verbindung; Handelsregisteramt; Lita; Register; Eintragung; Vereine; Vereins; A-Vereinigung; Streit; Löschung; Rechtsfolge
ZHVB.2012.00096(Wiederaufnahme von VB.2010.00392, nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz gutgeheissen hat).Beschwerde; Handelsregister; Beschwerdeführer; Recht; Verwaltungs; Verfahren; Justiz; Gebühr; Verwaltungsgericht; Gebühren; Verfügung; Beschwerdegegner; HRegV; Justizdirektion; Handelsregisteramt; März; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Rechtsmittel; Auferlegt; Verfahrens; Höhe; Eintragung; AArt; Anmeldung; Auferlegte; Entscheid; Busse; Bundesamt; Geschäft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 Ib 261Eintragspflicht für das Handelsregister. Begriff der auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 52 Abs. 3 HRegV; Erw. 1 und Erw. 2). Ordnungsbusse wegen Missachtung einer Verpflichtung zur Anmeldung einer Eintragung (Art. 943 Abs. 1 OR; Erw. 3). Commerce; Registre; Inscription; Exploite; Recourante; Activité; Requérir; Olivier; Entreprise; Qu'elle; Vidôme; Café; Cours; Consid; établissement; D'une; Droit; Commerce; Administratif; Préposé; Département; Recours; Autorisation; D'exploiter; était; Amende; être; Décision; L'inscription

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin K. EckertBasler Kommentar, Obligationenrecht II2008
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