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Code civil suisse (CC)

Art. 942 CC de 2021

Art. 942 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 942 A. Organisation / I. Le registre foncier / 1. En général

A. Organisation

I. Le registre foncier

1. En général

1 Le registre foncier donne l’état des droits sur les immeubles.

2 Il comprend le grand livre, les documents complémentaires (plan, rôle, pièces justificatives, état descriptif) et le journal.

3 Le registre foncier peut être tenu sur papier ou au moyen de l’informatique.1

4 En cas de tenue informatisée du registre foncier, les données inscrites produisent des effets juridiques si elles sont correctement enregistrées dans le système et si les appareils de l’office du registre foncier en permettent la lecture sous forme de chiffres et de lettres par des procédés techniques ou sous forme de plans.2


1 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).
2 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 942 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180045VerbotBeklagten; Grundstück; Verbot; Belasteten; Recht; Grundstücke; Kat-Nr; Berufung; Breiten; Grundstücks; Meilen; Verfahren; Fahrzeug; Bezirks; Klage; Grundstückes; Urteil; Fahrzeuge; Liegenschaft; Eigentümer; Landstreifen; Bezirksgericht; Dienstbarkeitsbelastete; Dienstbarkeitsbelasteten; Parkieren; Einsprecher; Gartenabschlussmauer
ZHLF180038AusweisungBerufung; Berufungskläger; Recht; Ohnrec; Wohnrecht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Liegenschaft; Grundbuch; Verfahren; Ausschliesslich; Vorinstanz; Partei; Berufungsklägern; Ausschliessliche; Wohnrechts; Gesuch; Entscheid; Unentgeltliche; Ausweisung; Parteien; Berufungsverfahren; Vertreten; Verfügung; Begehren; Grundbucheintrag; Wortlaut; Vorinstanzlich; Einzutreten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 97 20Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 1 AHVV. Beitragspflicht; Einkünfte von Liegenschaftenhandel; Realisierungszeitpunkt; Ermittlung des Eigenkapitals; Stichtag. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst, wenn Einkünfte erzielt werden, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 4). Für die Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals eines Liegenschaftenhändlers ist auf den Anlagewert vor der Veräusserung bzw. Beginn der Berechnungsperiode abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Veräusserungsgewinn erneut in Grundbesitz reinvestiert wurde oder nicht (Erw. 5).Recht; Liegenschaft; Einkommen; Erwerb; Berechnung; Eigenkapital; Berechnungs; Beschwerde; Berechnungsperiode; Erwerbe; Beitragspflicht; Beschwerdeführer; Rechtsprechung; Veräusserung; Forderung; Ausgleichskasse; Realisierung; Einkommens; Tagebuch; Selbständige; Realisierungszeitpunkt; Erwerbstätigkeit; Steuermeldung; Beiträge; Selbständige; Hinweis; Liegenschaften; Zeitpunkt; Stichtag; Selbständigerwerbenden
BSVD.2020.150 (AG.2020.631)GrundbucheintragungSteuer; Fusion; Rekurrentin; Entscheid; Handänderungssteuer; Umstrukturierung; Gemäss; Rekurs; HäStG; AaO; Grundbuch; Weiter; Steuerverwaltung; Kommentar; Oesterhelt; Anmeldung; Kanton; Geschäft; Schreiben; Vorliegende; Reichte; Beschwerde; Weitere; Partei; Handelsregister; Angefochtene; Belege; Dieser; Werden; September
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
142 III 329 (4A_553/2015)Art. 261 Abs. 1 OR; Art. 779c ZGB; Übergang des Mietverhältnisses beim Heimfall einer im Baurecht erstellten Baute? Der Heimfall gemäss Art. 779c ZGB bei Untergang des Baurechts ist keine Veräusserung im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (E. 4). Auch eine analoge Anwendung von Art. 261 Abs. 1 OR kommt - jedenfalls wenn der Heimfall für den Mieter voraussehbar ist - nicht in Betracht, womit der Mietvertrag nicht auf den Grundeigentümer übergeht (E. 5). Baurecht; Beschwerde; Grundbuch; Baurechts; Miete; Heimfall; Mietvertrag; Beschwerdeführerin; Vermieter; Mieter; Nutzniessung; Eigentum; Recht; Untergang; Vorinstanz; Mietverhältnis; Vermieterin; Veräusserung; Grundeigentümer; Grundstück; Bundesgericht; Zeitablauf; Voraussehbar; Beendigung; Entscheid; Eigentums; U-Gbbl
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