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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 941 ZGB vom 2022

Art. 941 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 941

Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vor­gängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.

A. Einrichtung >I. Bestand >1. Im Allgemeinen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 941 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-07-14Ersitzung einer GrunddienstbarkeBerufung; Bezirksgericht; Zeugin; Berufungskläger; Recht; Beweis; Tonsgericht; Imboden; Urteil; Kantonsgericht; Parz; Zulasten; Berufungsverfahren; Klage; Erben; Gerichtlicher; Genden; Partei; Antrag; Verfahren; Aussage; Zeugnis; Liegende; Bezirksgerichts; Amtlich; Kantonsgerichts; Nommen
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