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Obligationenrecht (OR)

Art. 941 OR vom 2021

Art. 941 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 941

1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

1.
die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
2.
den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
3.
die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
4.
die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
5.
die Verjährung von Gebührenforderungen;
6.
den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.

3 Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

J. Rechtsschutz>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 941 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-11-16Löschung gemäss Art. 153 HRegVHandelsregister; Berufung; Löschung; HRegV; Grundbuchinspektorat; Einzelunternehmen; Ordnungsbusse; Anmeldung; Verfügung; Gebühr; Eintrag; Berufungskläger; Gebühren; Eintragung; Verfahren; Beschwerde; Angefochtene; Entscheid; Kantons; Handelsregisteramt; Begründet; Gelöscht; Tatsache; Erlasse; Einzelunternehmens; Amtes; Angefochtenen; Aufforderung; Einzelunternehmung; Frist
BEZK 2014 139Beschwerde gegen Verfügung des HandelsregisteramtsEintrag; Eintragung; Handelsregister; HRegV; Handelsregisteramt; Eintragungspflicht; Person; Verfügung; Beschwerde; Handelsregisteramts; Anmeldung; Aufforderung; Urteil; Zeitpunkt; Obergericht; Verfahren; Kanton; Amtes; Unmittelbar; Beweislastumkehr; Vorzunehmen; Personen; Erlass; Praxis; Gläubiger; Beurteilung; Verpflichtete; Obergerichts; Oberrichter; Handkommentar

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 294 (4A_412/2011)Gerichtliches Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR. Grundsätze des Organisationsmängelverfahrens (E. 3.1.2-3.1.4); fehlende Revisionsstelle als Organisationsmangel (E. 3.1.1 und 3.2); Pattsituation (E. 3.1.5); Verhältnis von Art. 731b OR zur Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR (E. 3.1.6); Anwendung im konkreten Fall (E. 3.3). Gesellschaft; Auflösung; Beschwerde; Revision; Organ; Revisionsstelle; Beschwerdeführerin; Gesuch; Aktionär; Gesuchsgegnerin; Organisation; Massnahme; Vorinstanz; Aktionäre; Konkurs; Aktien; Pattsituation; Liquidation; Richterlich; Fehle; Handelsgerichts; Behebung; Handelsgerichtspräsident; Fehlende; Massnahmen; Handelsregister; Richter; Interesse; Vorschriften; Ernennung
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