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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 940 OR de 2022

Art. 940 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 940

L’office du registre du commerce peut punir d’une amende d’ordre de 5000 francs au plus celui qui a été sommé de s’acquitter de son obliga­tion de requérir une inscription sous la menace de la peine prévue au présent article et qui a omis de le faire dans le délai imparti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 940 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130163Erschleichung einer falschen Beurkundung Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Zeichnungsschein; Unterschrift; Recht; Vorinstanz; Zeichnungsscheine; Urteil; Berufung; Gebrüder; Beurkundung; Recht; Notar; Aktien; Urkunde; Falsch; Busse; Beweis; Geldstrafe; Unterschriften; Tatsache; Verfahren; Verfahren; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Kapitalerhöhung; Einkommen; Verwaltungsrat
BEZK 2018 475Anfechtung einer Verfügung des kantonalen Handelsregisteramtes, Art. 165 HRegVBeschwerde; Handelsregister; Beschwerdeführer; Verwaltungsrat; Eintrag; Eintragung; Beschwerdegegner; Anmeldung; Handelsregisteramt; Verfahren; Kanton; Beschwerdeführerin; Kantons; Partei; Verfügung; Protokoll; Mitglied; Eingetragen; November; Vorinstanz; Vernehmlassung; Entscheid; September; Stellt; Obergericht; Richte; Person; Gewählt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2022.00783Löschung eines Einzelunternehmens im Handelsregister wegen fehlenden RechtsdomizilsBeschwerde; Handelsregister; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Einzelunternehmen; Rechtsdomizil; Aufforderung; Handelsregisteramt; HRegV; Oktober; Anmeldung; Kantons; Litb; Einzelrichterin; Einzureichen; Streitwert; Bundesgericht; Eintragung; Frist; Domizil; Verfügung; Verbindung; November; Verwaltungsgericht; März; Sandte; Belegen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Handelsamtsblatt; Schweizerischen
LUV 10 257Art. 4-6, 18 und 26 BewG; § 4 Abs. 2 EGBewG. 1. Teil: Eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, die aufgrund der Beteilungsverhältnisse an ihr ausländisch beherrscht ist, gilt als Person im Ausland. Von ihr getätigte Grundstückerwerbe unterliegen deshalb der Bewilligungspflicht nach BewG. 2. Teil: Aus ihrer vorbehalt-losen Eintragung im Handelsregister kann eine bereits zum Zeitpunkt ihrer Gründung ausländisch beherrschte Immobiliengesellschaft keinen Vertrauensschutz im nachträglichen Feststellungsverfahren nach BewG für sich ableiten. Aktie; Aktien; Person; Kaufrecht; Bewilligung; Grundstück; Beschwerdeführerin; Kaufrechts; Ausland; Personen; Gründung; Erwerb; Recht; Gesellschaft; Grundstücke; Handelsregister; Kaufrechtsvertrag; Schweiz; Eintrag; Ausübung; Bewilligungspflicht; Vorinstanz; Juristische; Zeitpunkt; Verwaltung; Verfügung; Eintragung; Grundstückerwerb; Voraussetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 668Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). Aktie; Kapital; Beschwerde; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Liberiert; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Sacheinlage; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Sacheinlagen; Schlossen; Einlagen; Beschloss; Aktionär; Beschlüsse; Ausgabebetrag; Ordentliche; Geleistet
120 II 374Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB). Bei einer gewöhnlichen Stiftung bestimmen statutarischer Zweck und örtlicher Tätigkeitsbereich das für die Aufsicht zuständige Gemeinwesen (E. 3). Eine gewöhnliche Stiftung bedarf zu ihrer Errichtung keiner behördlichen Genehmigung und muss bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen werden. Eine staatliche Mitwirkung im Errichtungsstadium ist nur in engen Grenzen möglich und folgt dem Grundsatz, die Stiftung dem Stifterwillen gemäss zu erhalten (E. 4). Stiftung; Aufsicht; Handelsregister; Eintrag; RIEMER; Berner; Eintragung; RIEMER; Aufsichtsbehörde; Recht; Stiftungen; Errichtung; Zweck; Verfügung; Gesetzliche; Gemeinwesen; Beschwerdeführerin; Gesetzlichen; Gemeinwesens; Befugnis; Gewöhnliche; Stiftungsaufsicht; Organisation; Diss; HRegV; Entscheid; Behörde

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5057/2018Handelsregister- und Firmenrecht Firmen; Handelsregister; immo; Vorinstanz; Beschwerde; Recht; Firma; Handelsregisteramt; Beschwerdeführerin; Identität; Eintrag; Eintragung; Weisung; Identisch; HRegV; Genehmigung; GmbH Ziffer; Verfügung; Aussprache; Zeichen; Interne; Nfolge; Partei; Kantons; AG One Tagesregister; Beurteilung
B-633/2013Handelsregister- und Firmenrecht Beschwerde; Vorinstanz; Verein; Handelsregister; Recht; Beschwerdeführer; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Weisungen; Eintrag; Eintragung; Firmen; Rechtsform; Prüfung; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Pestalozzi-Bibliothek; Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Martin EckertBasler Kommentar, Art.9402016
Martin EckertBasler Kommentar, Art.9402012
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