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Code civil suisse (CC)

Art. 94 CC de 2023

Art. 94 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 94

148

Le mariage peut être contracté par deux personnes âgées de 18 ans révo­lus et capables de discernement.

148 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 déc. 2020 (Mariage pour tous), en vigueur depuis le 1er juil. 2022 (RO 2021 747; FF 2019 8127; 2020 1223).

B. Empêchements >I. Lien de parenté149

149 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt
121 III 97Art. 963 ff. ZGB und Art. 20 GBV; Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch. Die Voraussetzungen, unter denen Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefe und Eigentümer- oder Inhabergülten in das Grundbuch eingetragen werden, sind durch das Zivilgesetzbuch abschliessend geregelt. Bezüglich solcher Schuldbriefe und Gülten kann der Bundesrat den kantonalen Gesetzgeber weder ermächtigen, für deren Errichtung die öffentliche Beurkundung vorzuschreiben, noch ihm die Befugnis einräumen, deren Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch ausschliesslich der kantonalen Urkundsperson vorzubehalten (E. 2-4). Grundbuch; Eigentümer; Inhabers; Recht; Inhaberschuldbrief; Anmeldung; Inhaberschuldbriefe; Eintragung; Eigentümeroder; Beurkundung; Schuldbrief; Errichtung; Inhaberschuldbriefes; Berne; Diss; Gült; Grundpfand; Inhabergült; Grundbuchamt; Eigentümers; Zivilgesetzbuch; Vertrag; Kanton; Urkundsperson; Berner; Schuldbriefe; Ausweis; Gesetzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1738/2016Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Polen; Beschwerdeführerin; Dublin-III-VO; Schweiz; Zuständig; Ischen; Wegweisung; Mitgliedstaat; Zuständigkeit; Familie; Beziehung; Antrag; Akten; Verfahren; Recht; Staat; Verfügung; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Visum; Wegweisungsverfahren; Familien; Prüfung; Antrags; Prüfen; Europäische; Partner
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