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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 94 ZGB vom 2023

Art. 94 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 94

155

Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Al­ters­jahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.

155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

B. Ehe­­hindernisse >I. Verwandt­schaft156

156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt
121 III 97Art. 963 ff. ZGB und Art. 20 GBV; Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch. Die Voraussetzungen, unter denen Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefe und Eigentümer- oder Inhabergülten in das Grundbuch eingetragen werden, sind durch das Zivilgesetzbuch abschliessend geregelt. Bezüglich solcher Schuldbriefe und Gülten kann der Bundesrat den kantonalen Gesetzgeber weder ermächtigen, für deren Errichtung die öffentliche Beurkundung vorzuschreiben, noch ihm die Befugnis einräumen, deren Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch ausschliesslich der kantonalen Urkundsperson vorzubehalten (E. 2-4). Grundbuch; Eigentümer; Inhabers; Recht; Inhaberschuldbrief; Anmeldung; Inhaberschuldbriefe; Eintragung; Eigentümeroder; Beurkundung; Schuldbrief; Errichtung; Inhaberschuldbriefes; Berne; Diss; Gült; Grundpfand; Inhabergült; Grundbuchamt; Eigentümers; Zivilgesetzbuch; Vertrag; Kanton; Urkundsperson; Berner; Schuldbriefe; Ausweis; Gesetzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1738/2016Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Polen; Beschwerdeführerin; Dublin-III-VO; Schweiz; Zuständig; Ischen; Wegweisung; Mitgliedstaat; Zuständigkeit; Familie; Beziehung; Antrag; Akten; Verfahren; Recht; Staat; Verfügung; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Visum; Wegweisungsverfahren; Familien; Prüfung; Antrags; Prüfen; Europäische; Partner
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