1 Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen fallen alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununterbrochen mehrmals zu befahren ist, wenn Zuschauer zugelassen sind.
2 Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Ausscheiden zwingen dürfen (sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen u. dgl.) sowie Ballonverfolgungsfahrten auf Zeit.
3 Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde:
389 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 403). Bst. e gilt nur bis zum 31. März 2026 (AS 2020 2139).