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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 94 VRV vom 2022

Art. 94 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 94

Verbotene Ver­anstaltun­gen; Ausnahmen

1 Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Mo­tor­fahrzeugen fallen alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununter­brochen mehrmals zu befahren ist, wenn Zuschauer zuge­lassen sind.

2 Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer ein­ander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Aus­scheiden zwingen dürfen (sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen u. dgl.) sowie Ballonverfolgungsfahrten auf Zeit.

3 Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde:

a.
Rasenrennen mit Motorrädern;
b.
Geschicklichkeitswettfahrten im Gelände;
c.
Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 cm3 Zylinderinhalt wie sogenannte Karts;
d.
Autoslaloms;
e.
Rennen im Rahmen der Formel-E-Meisterschaft.389

389 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 403). Bst. e gilt nur bis zum 31. März 2026 (AS 2020 2139).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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