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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 94 StGB vom 2021

Art. 94 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 94

158

1 Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Mili­tärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos.

3 Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist Geldstrafe zu verbinden159.

4 In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 (AS 1951 437; BBl 1949 II 137).

159 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 20 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 94 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210446Harte Pornografie
ZHSB180014Einfache Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Kläger; Privatkläger; Beschuldigten; Aussage; Privatklägers; Aussagen; Vorinstanz; Recht; Polizei; Berufung; Wohnung; Verteidigung; Drohung; Staat; Urteil; Messer; Bezug; Waffe; Waffen; Gericht; Gerufen; Verfahren; Staatsanwalt; Sprengstoff; Einfache; Verletzung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2007/25Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Das Missachten des Vortrittsrechts mit darauf folgendem Verkehrsunfall stellt regelmässig eine mitteschwere Widerhandlung dar (Verwaltungsrekurskommission, 4. Juli 2007, IV-2007/25). Rekurrent; Verkehr; Recht; Widerhandlung; Recht; Vortritt; Vorinstanz; Gefährdung; Strasse; Verschulden; Gefahr; Strassenverkehr; Rekurrenten; Leichte; Strassenverkehrs; Strasse; Unfall; Fahrzeug; Mittelschwer; Führerausweis; Mittelschwere; Vortritts; Verfügung; Verletzung; Sachen; Massnahme; Rekurs; Verkehrsregel; Leichten; Argument
SGB 2005/172Entscheid Vollzug im Jugendstrafverfahren, Art. 5 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 10 (3) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2), Art. 10 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0), Art. 316 Abs. 2 in Beschwerde; Massnahme; Beschwerdeführer; Gefängnis; Recht; Recht; Jugendanwalt; Jugendliche; Vollzug; Institution; Psychiatrische; Entscheid; Vorinstanz; Brach; Wiesen; Klinik; Jugendlichen; Beschwerdeführers; Freiheit; Betreuung; Justiz; Angeordnet; Uitikon; Untergebracht; Jugendstrafrecht; Individuell; Ordnete; Erziehung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 308Art. 91 Ziff. 1 und 94 Ziff. 5 StGB; Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Einweisung in ein Erziehungsheim. Der Vollzug der gerichtlichen Einweisung in ein Erziehungsheim über die Volljährigkeit hinaus ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (E. 3). Erziehung; Urteil; Massnahme; Erziehungsheim; Minderjährige; Freiheit; Verurteilung; Einweisung; Graubünden; Vorinstanz; Recht; Angeordnet; Hinaus; Volljährigkeit; Menschenrechtskonvention; Beschwerdeführer; Entscheid; Massnahmen; VILLIGER; Weiten; Unterbringung; Angeordnete; Wendet; überwachte; Freiheitsentzug; Europäische; Besserung
117 IV 9Art. 91 Ziff. 1 StGB; Erziehungsmassnahmen. 1. Für die Konkretisierung des Begriffs der Nichtbewährung gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB sind die in den Art. 94 Ziff. 2 Abs. 1, Art. 95 Ziff. 5 und Art. 96 Ziff. 3 StGB verwendeten Umschreibungen heranzuziehen. Nichtbewährung im konkreten Fall bejaht, da zwar keiner Weisung zuwidergehandelt (denn diese war eine blosse Aufforderung, nicht rückfällig zu werden), aber das in die Jugendliche gesetzte Vertrauen getäuscht wurde (E. 2). 2. Die Anordnung einer Erziehungsmassnahme gemäss Art. 91 StGB setzt kein Delikt von qualifizierter Schwere voraus (E. 3). Recht; Beschwerde; Weisung; Nichtbewährung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Erziehungs; Massnahme; Erziehungsmassnahme; Jugendstrafrecht; Schwere; Weisungen; Qualifizierte; Probezeit; Kanton; BOEHLEN; Jugendstrafkammer; Anordnung; Jugendliche; Förmliche; Jugendstrafrechts; Erziehungsmassnahmen; Auffassung; Basel-Stadt; Vertrauen; Mahnung; Gesetzte; Beschwerdeführerinnen; BOEHLEN; Zivilrechtlichen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan TrechselKommentar, 2. Aufl., Zürich1997
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