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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 94 SchKG vom 2023

Art. 94 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 94

1 Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden:

1.
auf den Wiesen vor dem 1. April;
2.
auf den Feldern vor dem 1. Juni;
3.
in den Rebgeländen vor dem 20. August.

2 Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusse­rung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.

3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehen­den Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Vor­aus­set­zung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet205 hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte statt­findet.206

205 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

206 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

7. Reihenfolge der Pfändung
a. Im allgemei­nen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 94 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY180013Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beklagten; Beruf; Vorinstanz; Berufung; Recht; Unterhalt; Entscheid; Recht; Einkommen; Klägers; Verfahren; Verfügung; Vorinstanzlich; Ziffer; Vorinstanzliche; IID; Prozesskosten; Massnahme; Gungen; Hypothetisch; Einkommens; Obhut; Unterhaltsbeiträge; Abänderung; Berufungsverfahren; Gewinn; Hypothetische; Partei; Rechne
GRKSK-09-35-Bungs; Betreibung; Betreibungs; Bungsamt; Treibungsamt; Betreibungsamt; Recht; Züns; Rhäzüns; SchKG; Recht; Bigerin; Schwerde; Wertung; Gläubiger; Beschwerde; Verwertung; Bremgarten; Gläubigerin; Mietzinse; Rechtlich; Zinsen; Gläubiger; Pfändung; Mietzinsen; Fügung; Verfügung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 Ia 269Art. 94 OG; Gesuch um aufschiebende Wirkung bei staatsrechtlichen Beschwerden betreffend eine Steuerforderung. Beschwerde; Aufschiebende; Kantonale; Staatsrechtliche; Interesse; Recht; Kanton; Beschwerdeführerin; Steuerforderung; Interessen; Staatsrechtlichen; Abteilung; Sicherstellung; Interessenabwägung; Verfügung; Begehren; Entscheid; Kantons; Vorsorgliche; Abteilungspräsident; Aufschiebenden; Bundesgericht; Behörde; Steuerverwaltung; Sicherstellungsverfügung; Vollstreckung; Verwaltungsgericht; Erwähnte; Graubünden
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