Art. 94 OR dal 2022
Art. 94
1 Il debitore può ritirare la cosa depositata finché il creditore non abbia dichiarato di accettarla, o il deposito non abbia avuto per conseguenza l’estinzione di un diritto di pegno.
2 Col ritiro del deposito rinasce il credito con tutti i suoi accessori.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 400 | Widerruf des in Anwendung der Art. 16 Abs. 3 und 94 Abs. 2 VZG erteilten Verwaltungsauftrags; Beschwerde des Verwalters. Der Dritte, der als Hilfsperson des Betreibungsamtes gestützt auf einen zur Hauptsache durch das Bundesrecht geregelten Auftrag die Verwaltung besorgt und dessen Entschädigung in letzter Instanz durch die kantonale Aufsichtsbehörde festgelegt wird, ist befugt, im Sinne der Art. 19 SchKG und 78 ff. OG Beschwerde zu führen und beispielsweise geltend zu machen, die Auflösung des Auftragsverhältnisses stelle einen Ermessensmissbrauch dar (E. 1). Aufhebung des mit einem Interessenkonflikt begründeten Widerrufs des Auftrags mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Konflikts (E. 3). | Poursuite; Mandat; Surveillance; Décision; Droit; Fédéral; Consid; Gérance; Mission; Cantonale; Faillite; Recours; D'une; Commission; Comme; Conclu; Conflit; L'existence; L'autorité; Mesure; L'office; Poursuites; D'intérêts; Jurisprudence; Attaquée; Faillite; Tribunal; être; Résiliation; Pouvoir |
129 III 90 | Verwaltung des Pfandgegenstandes in der Betreibung auf Grundpfandverwertung; Unterscheidung zwischen der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 1 und 102 Abs. 3 SchKG; Art. 94 und 101 VZG). Die Verwaltung nach Art. 94 VZG ist auf die dringlichen Sicherungsmassnahmen beschränkt, welche in dieser Bestimmung aufgezählt sind, währenddem die auf Art. 101 VZG gestützten Verwaltungsbefugnisse weiter gehen (E. 2). Baurechtszinsen können nicht mit laufenden Abgaben im Sinne von Art. 94 VZG verglichen werden (E. 3). | Superficie; L'office; Suite; Poursuite; Gérance; Rente; Droit; Paiement; Rentes; Tiers; Celle; Mesure; Elles; Parce; D'une; L'immeuble; Cantonale; Dette; été; Parcelles; Titulaire; Propriétaire; être; Mesures; Vertu; Action; Loyers; Courante; Libération; Réquisition |