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Obligationenrecht (OR)

Art. 939 OR vom 2023

Art. 939 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 939

1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister ein­getragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechts­einheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.

2 Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.

3 Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektiv­anlagen­gesetz vom 23. Juni 2006760 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.

760 SR 951.31

H. Ordnungs­bussen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 939 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230008OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Handelsregister; Handelsregisteramt; Vorinstanz; Revision; Eintragung; Entscheid; Unterlagen; Urteil; Verfahren; Organisationsmangel; Streitwert; Mangel; Berufungsverfahren; Revisionsstelle; Behebung; Aufschiebende; Verzicht; Horgen; Interesse; Auflösung; Schweizerischen; Bundesgericht; Kantons; Verwaltungsrates; Beschwerde; Mutation; Liquidation
ZHLF230010OrganisationsmangelBerufung; Berufungsklägerin; Verfahren; Organisationsmangel; Eingaben; Sendung; Entscheid; Zustellung; Frist; Person; Gericht; Kantons; Beschwerde; Mangel; Obergericht; Summarischen; Bundesgericht; Entscheidgebühr; Handelsregister; Einzelgericht; Streitwert; Bezirksgerichtes; Inkl; Zugestellt; Zweitinstanzliche; Annahme; Oberrichter; Berechtigte; Verfügung; Beilage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.19 (AG.2021.341)Auflösung Art. 908 OR i.V.m. Art. 731b OR ([...])Berufung; Berufungsklägerin; Handelsregister; Rechtsdomizil; Handelsregisteramt; Zivilgericht; Domizil; Eingetragen; Februar; Eingetragene; Entscheid; Verwaltung; Gemäss; Schreiben; Adresse; Werden; November; Zivilgerichts; Handelsregisteramts; Dezember; Organisation; Präsident; Domiziladresse; Gericht; Verfügung; Mitglied; Worden; Streitwert; Kantons; Auflösung
BSVD.2021.14 (AG.2021.261)Widerruf der amtlichen Auflösung infolge fehlenden RechtsdomizilsBeschwerde; Handelsregister; Rechts; Handelsregisteramt; Beschwerdeführerin; Oktober; Rechtsdomizil; Auflösung; Anmeldung; Eintrag; Eintragung; AHRegV; Stellt; Verfügung; Gemäss; Widerruf; Handelsregisteramts; Werden; Innert; Rechtskonform; Tragen; Wieder; Schweiz; Worden; Rechtsdomizils; Zugestellt; Angemeldet; Angefochten; Verfahren; Schweizerische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 473Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Gesellschaft; Liquidation; Auflösung; Widerruf; Liquidatoren; Generalversammlung; Aktien; Auflösungsbeschluss; Verwaltung; Interesse; Bundesgericht; Handelsregister; Verwaltungsrat; Recht; Gelöst; Gläubiger; Organ; Aktionäre; Befugnis; Aufgelöste; Auflösungsbeschlusses; Aktiengesellschaft; Wortlaut; Interessen; Kompetenz; Kantons; Schweiz; Liquidationsstadium; Aufgelösten
97 II 1851. Art. 48 OG. Gegen die richterliche Ablehnung, die Handelsregistereintragung des Fusionsbeschlusses einer AG vorsorglich zu untersagen, ist die Berufung nicht zulässig (Erw. I). 2. Art. 68 Abs. 1 lit. a OG. Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine solche Ablehnung. Art. 706 OR und Art. 32 Abs. 2 HRegV enthalten keinen Anspruch auf vorsorgliche Untersagung der Handelsregistereintragung (Erw. II). Eintragung; Handelsregister; Recht; Gesellschaft; Fusion; Berufung; Verfahren; Vorsorglich; Gesuch; Appellation; Fusionsbeschluss; Vorsorgliche; Anspruch; Appellationshof; Entscheid; Einstweilige; Massnahme; HRegV; Verfügung; Nichtigkeit; Generalversammlung; Gläubiger; Ordentlichen; Prozessrecht; Klage; Nichtigkeitsbeschwerde; Fusionsbeschlusses; Richter; Verfahrens

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1749/2020Handelsregister- und FirmenrechtFamilie; Stiftung; Familien; Handelsregister; Beschwerde; Familienstiftung; Vorinstanz; Zweck; Recht; Urteil; Bundes; Verfügung; Beschwerdeführerin; Eintragung; Handelsregisteramt; IEMER; RIEMER; Destinatäre; Gallen; Stiftungsurkunde; Tagesregistereintrag; Angefochten; Angefochtene; BK-RIEMER; Zwecke; Zwingend; SchlT; Bundesverwaltungsgericht; Familienstiftungen
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