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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 938 ZGB vom 2023

Art. 938 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 938

1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berech­tigten nicht ersatzpflichtig.

2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu erset­zen.

b. Ersatz­forderungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 938 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180038AusweisungBerufung; Berufungskläger; Recht; Ohnrec; Wohnrecht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Liegenschaft; Grundbuch; Verfahren; Ausschliesslich; Vorinstanz; Partei; Berufungsklägern; Ausschliessliche; Wohnrechts; Gesuch; Entscheid; Unentgeltliche; Ausweisung; Parteien; Berufungsverfahren; Vertreten; Verfügung; Begehren; Grundbucheintrag; Wortlaut; Vorinstanzlich; Einzutreten
SZZK1 2011 34Herabsetzung/Ausgleichung, ErbteilungKlagt; Erblasser; Beklagten; Recht; Ausgleichung; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Grundstück; Zuwendung; Grundstücke; Erblassers; Bezahlt; Bewirtschafte; Recht; Inventar; Urteil; Gewerbe; Fragen; Kaufvertrag; Beruf; Bezahlte; Betrieb; Berufung; Schenkung; Pacht; Verkehrswert; Partei; Über

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 II 191Bösgläubiger Besitz einer beweglichen Sache; besitzesrechtlicher Schadenersatzanspruch infolge bösgläubigen Besitzes; Subrogation in die Verantwortlichkeitsansprüche (Art. 934 Abs. 1 und Art. 940 Abs. 1 ZGB; Art. 72 Abs. 1 VVG). Der besitzesrechtliche Schadenersatzanspruch des Berechtigten gegenüber dem bösgläubigen Besitzer besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe der Sache; er ist quasi-akzessorischer Natur und kann immer dann geltend gemacht werden, wenn der Herausgabeanspruch gegeben ist oder einmal gegeben war. Der Berechtigte kann die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber jedem Herausgabepflichtigen für die Zeit geltend machen, während der dieser die Sache in bösem Glauben besitzt oder besessen hat. Vorenthaltung im Sinne von Art. 940 Abs. 1 ZGB setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Sache vom Berechtigten bereits herausverlangt worden ist. Es genügt vielmehr, dass eine Pflicht zur Herausgabe besteht (E. 3c/aa). Die Anwendung von Art. 940 Abs. 3 ZGB, wonach der Besitzer nur für den Schaden haftet, den er verschuldet hat, solange ihm nicht bekannt ist, an wen er die Sache herausgeben soll, ist ausgeschlossen, wenn der bösgläubige Besitzer den Berechtigten mittels nach Treu und Glauben zumutbarer Ermittlungen ohne weiteres ausfindig machen kann (E. 3c/cc). Die Verantwortlichkeitsansprüche aus Art. 940 Abs. 1 ZGB sind ausservertraglicher, nicht quasi-kontraktueller Natur. Sie fallen daher unter Art. 72 Abs. 1 VVG (E. 4c). Herausgabe; Besitz; Bösgläubig; Verantwortlichkeit; Berechtigte; Besitzer; Obergericht; Glaube; Glauben; Berufung; STARK; Beklagten; Schaden; Besitzes; Bösgläubige; Verantwortlichkeitsansprüche; Herausgabeanspruch; Berechtigten; Natur; Gestohlen; Wagen; Herausgabepflicht; Mercedes; Bemerkungen; Vorenthaltung; Versicherungen; Urteil; Bösgläubigen
110 II 474Platzmiete für Spielautomaten. Zur Rechtsnatur von Verträgen über das Aufstellen von Automaten auf fremdem Boden. Die Kündigung von Aufstellplätzen richtet sich nach Art. 267 Abs. 2 Ziff. 2 OR (E. 3a). Pflicht des Platzinhabers, Automaten bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses gehörig zu verwahren (E. 3b). Automaten; Kündigung; Vertragsverhältnis; Urteil; Obergericht; Miete; Klagte; Spielsalon; Verpflichtet; Spielautomaten; Aufstellplätzen; Platzinhaber; Beklagten; Platzmiete; Bloss; Angefochtenen; Zürich; Einnahmen; Kündigungsfrist; Entgelt; Apparate; Erwägungen; Vielmehr; Wird; Sorgen; Bezirksgericht; Bundesgericht; Appellation; Kantons; Platzinhabers
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