Art. 937 ZGB vom 2022
Art. 937
1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.
2 Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
III. Verantwortlichkeit >1. Gutgläubiger Besitzer >a. Nutzung >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 633 (5A_428/2009) | Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5). | Besitz; Besitzes; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Landeplatz; Hängegleiter; Grundstücke; Landen; Hängegleitern; Klage; Start; Verboten; Eigenmacht; Eigentumsbeschränkung; Überfliegen; Besitzesstörung; öffentlich-rechtliche; Zonen; Hindernisfreihaltefläche; Eigentümer; Voraussetzung; Duldungs; Gemeinde; Verbotene; Auslegung; Delta; Störung; Kantonsgericht; Besitzer |
112 II 206 | 1. Entgegennahme einer staatsrechtlichen Beschwerde als Berufung. Die Frage, ob der nach bündnerischem Recht für die erbrechtliche Realteilung zuständige Kreispräsident die Versteigerung einer Sache auch dann anordnen könne, wenn bestritten ist, dass die betreffende Sache überhaupt zum Nachlass gehört, stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit dar, gegen welche die Berufung zulässig ist (E. 1). 2. Zulässigkeit der Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung einer Sache (Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung einer Sache als erbrechtliche Vollstreckungsmassnahme ist von Bundesrechts wegen solange ausgeschlossen, als die Zugehörigkeit der betreffenden Sache zum Nachlass noch nicht geklärt ist (E. 2). | Recht; Versteigerung; Miteigentum; Nachlass; Berufung; Anordnung; Miteigentumsanteil; Recht; Niederer; Erben; Teilung; Entscheid; Bundesgericht; Bundesrecht; Beschwerde; Staatsrechtliche; Berufungskläger; Kreispräsident; Miteigentumsanteils; Bestritten; Verfahren; Vorliegenden; Bezirksgericht; Feststellung; Miteigentumshälfte; Zivilrechtsstreitigkeit; Fragliche; Baumgartner; Verkauf |