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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 937 ZGB vom 2020

Art. 937 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 937 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 5. Vermutung bei Grundstücken

5. Vermutung bei Grundstücken

1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist.

2 Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 937 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBO.2017.11Entscheid Art. 3, Art. 937 und Art. 973 ZGB (SR 210), Art. 96 Abs. 2 SchKG (SR 281.1): Beklagte; Pfändung; Schuld;Grundbuch; Hätte; Hypothek; Schuldbrief; Betreibungsamt; Verfügung; Glaube; Grundstück; Grundbuchamt; Beklagten; Pfändungsverfahren; Glauben; Register-Schuldbrief; August; Umstände; Kläger; Kenntnis; Aufmerksamkeit; Zeitpunkt; Gutgläubig; Möglich; Schuldner; Hypothekarerhöhung; Verfügungsbeschränkung
GRZK2 2022 51Rechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung)Berufung; Entscheid; Recht; Berufungsklägerin; Recht; Partei; Miete; Angefochtene; Begründung; Mieter; Berufungsbeklagte; Erstreckung; Wohnung; Mietverhältnis; Gericht; Parteien; Plessur; Ausweisung; Rechtsmittel; Kanton; Gesuch; Mietsache; Räumlichkeiten; Genügen; Schlossen; Vergleich; Entscheids; Angefochtenen; Regionalgericht; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2003 4B. Sachenrecht4 Art. 927 f. ZGB, §§ 300 ff. ZPO; BesitzesschutzBesitzesschutzklagen sind nach Massgabe von § 300 Abs. 1 ZPO imsummarischen Verfahren abzuwandeln. Werden sie mit einer Schadenersatzklage verbunden, sind sie nach § 135 EG ZGB im beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Im beschleunigten... Schutz; Recht; Verfahren; Vorsorgliche; Killer; Sitzesschutz; Besitzesschutz; Verfügung; Ler/Edelmann/Killer; Besitzesschutzklage; Massnahme; Beschleunigte; Bühler/Edelmann/Killer; Zustandes; Fahrens; Zesschutzklagen; Spruch; Richter; Obergericht; Vorsorglichen; Summarverfahren; Summarische; Rechtsschutz; Beschleunigten; Besitzesschutzklagen; Massgabe; Kommentar; Werden; Beweis; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 633 (5A_428/2009)Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5). Besitz; Besitzes; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Landeplatz; Hängegleiter; Grundstücke; Landen; Hängegleitern; Klage; Start; Verboten; Eigenmacht; Eigentumsbeschränkung; Überfliegen; Besitzesstörung; öffentlich-rechtliche; Zonen; Hindernisfreihaltefläche; Eigentümer; Voraussetzung; Duldungs; Gemeinde; Verbotene; Auslegung; Delta; Störung; Kantonsgericht; Besitzer
112 II 2061. Entgegennahme einer staatsrechtlichen Beschwerde als Berufung. Die Frage, ob der nach bündnerischem Recht für die erbrechtliche Realteilung zuständige Kreispräsident die Versteigerung einer Sache auch dann anordnen könne, wenn bestritten ist, dass die betreffende Sache überhaupt zum Nachlass gehört, stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit dar, gegen welche die Berufung zulässig ist (E. 1). 2. Zulässigkeit der Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung einer Sache (Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung einer Sache als erbrechtliche Vollstreckungsmassnahme ist von Bundesrechts wegen solange ausgeschlossen, als die Zugehörigkeit der betreffenden Sache zum Nachlass noch nicht geklärt ist (E. 2). Recht; Versteigerung; Miteigentum; Nachlass; Berufung; Anordnung; Miteigentumsanteil; Recht; Niederer; Erben; Teilung; Entscheid; Bundesgericht; Bundesrecht; Beschwerde; Staatsrechtliche; Berufungskläger; Kreispräsident; Miteigentumsanteils; Bestritten; Verfahren; Vorliegenden; Bezirksgericht; Feststellung; Miteigentumshälfte; Zivilrechtsstreitigkeit; Fragliche; Baumgartner; Verkauf
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